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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.04.2010
Aktenzeichen: VI R 29/08

Vorinstanz:

FG Bremen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.05.2008
Aktenzeichen: 2 K 74/07(1)

Schlagzeile:

Haftung des Arbeitgebers für die von einer Angestellten hinterzogenen Lohnsteuer

Schlagworte:

Haftung, Haftungsausschluss, Haftungsprivileg, Korrekturberechtigung, Lohnsteuer, Lohnsteuer-Anmeldung, Manipulation

Wichtig für:

Arbeitgeber

Kurzkommentar:

Der Haftungsausschluss nach § 42d Abs. 2 i.V.m. § 41c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt stets eine Korrekturberechtigung i.S. des § 41c Abs. 1 EStG voraus. Daran fehlt es, wenn eine Lohnsteuer-Anmeldung vorsätzlich fehlerhaft abgegeben worden war und dies dem Arbeitgeber zuzurechnen ist (§ 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Hintergrund: Im Streitfall war die Personalleiterin für die Lohnbuchhaltung einer GmbH zuständig. Die Personalleiterin manipulierte ihre eigenen Gehaltsabrechnungen. Dadurch führte die GmbH insgesamt ca. 40.000 EUR zu wenig Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Lohnkirchensteuer an das Finanzamt ab.

Streitig war, ob die GmbH für die Lohnsteuerbeträge haftet, die aufgrund der Steuerhinterziehung der Personalleiterin zu niedrig angemeldet und abgeführt worden waren.

Der BFH hat entschieden: Nach § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die – wie im Streitfall unstreitig – aufgrund fehlender Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird. Damit liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheides dem Grunde nach vor.

Im Streitfall ist die Haftung der Klägerin auch nicht gemäß § 42d Abs. 2 i.V.m. § 41c Abs. 4 EStG ausgeschlossen. Danach haftet der Arbeitgeber nicht, wenn er dem Finanzamt gegenüber von seinem Recht zur Änderung des Lohnsteuereinbehalts keinen Gebrauch macht oder hiervon keinen Gebrauch machen kann und dies dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzeigt. Eine haftungsbefreiende Anzeige nach § 41c Abs. 4 EStG setzt damit stets eine Korrekturberechtigung nach § 41c Abs. 1 EStG voraus. Die Gesetzesbegründung zeigt, dass der Steuergesetzgeber mit § 41c Abs. 4 EStG kein allgemeines Haftungsprivileg für alle die Fälle schaffen wollte, in denen der Arbeitgeber aus tatsächlichen Gründen keine Lohnsteuerkorrektur mehr vornehmen kann. Zudem sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die Haftung des Arbeitgebers allein deshalb entfallen soll, weil er die Finanzbehörde über den Haftungstatbestand informiert.

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