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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.02.2010
Aktenzeichen: VIII R 21/07

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.04.2007
Aktenzeichen: 16 K 2686/04 F

Schlagzeile:

Unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten dienende Darlehen trotz Vorfinanzierung durch Eigenmittel

Schlagworte:

Anschaffungskosten, Darlehen, Eigenmittel, Finanzierung, Kapitallebensversicherung, Lebensversicherung, Policendarlehen, Vorfinanzierung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Darlehen aus Policendarlehen dienen auch dann i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungskosten, wenn ein Teil dieser Kosten vor Eingang der Darlehensvaluta auf dem Konto des Steuerpflichtigen aus anderen Mitteln bezahlt wird, der Steuerpflichtige aber bei Veranlassung dieser Zahlung berechtigt von einer Gutschrift der Darlehensvaluta spätestens im Zeitpunkt der Zahlung ausgehen kann.

Hintergrund: Policendarlehen stehen dem Abzug der Versicherungsaufwendungen als Sonderausgaben nicht entgegen, wenn die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen der Sicherung von Darlehen dienen, die selbst „unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines (zur Einkünfteerzielung bestimmten) Wirtschaftsgutes dienen“. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten für das Wirtschaftsgut bereits vor Eingang der Darlehensvaluta aus Eigenmitteln zahlt. Denn dann dient die später eingehende Darlehensvaluta denkgesetzlich nicht mehr unmittelbar – nach dem maßgeblichen tatsächlichen Einsatz der Darlehensmittel – der Finanzierung der Anschaffungskosten, sondern füllt die für die Anschaffungskosten vorab verwendeten anderweitigen Mittel wieder auf.

Allerdings geht der BFH angesichts des begrenzten Zwecks der Regelung, bestimmte Finanzierungsmodelle zu vermeiden, davon aus, dass die Merkmale „unmittelbar und ausschließlich“ in § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG eine kurzfristig vor Gutschrift der Darlehensvaluta erfolgende Vorfinanzierung der Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts aus Eigenmitteln zulassen.

Voraussetzung dafür ist, dass der Steuerpflichtige die Vorfinanzierung zu einem Zeitpunkt veranlasst, zu dem er berechtigt von einem rechtzeitigen Eingang der Darlehensvaluta aus dem Policendarlehen auf seinem Girokonto ausgehen kann, weil
- die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt sind,
- dieser Umstand dem Darlehensgeber in der vertraglich vereinbarten Weise bekannt gegeben worden ist,
- die Auszahlung rechtzeitig beantragt ist und damit
- allein von ihm nicht zu beeinflussende unübliche Verzögerungen in der banktechnischen Abwicklung der Überweisung durch den Darlehensgeber zu der faktischen Vorfinanzierung der Anschaffungskosten führen.

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