Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.05.2010 |
Aktenzeichen: | IX R 19/09 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 01.04.2009 |
Aktenzeichen: | 10 K 2898/08 |
Schlagzeile: |
Steuerrechtliche Anerkennung einer formunwirksamen vereinbarten Unterbeteiligung zwischen Ehegatten
Schlagworte: |
Angehörige, Formvorschrift, Scheincharakter, Scheingeschäft, Unterbeteiligung, Verträge mit Angehörigen
Wichtig für: |
Familien, Gewerbetreibende, Kapitalgesellschaften
Kurzkommentar: |
1. Ob bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen der Mangel der zivilrechtlichen Form als Beweisanzeichen mit verstärkter Wirkung den Vertragsparteien anzulasten ist, beurteilt sich nach der Eigenqualifikation des Rechtsverhältnisses durch die Parteien.
2. Vereinbaren Ehegatten die Unterbeteiligung an einem von einem Dritten treuhänderisch für einen der Ehegatten als Treugeber gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteil in einer zivilrechtlich nicht hinreichenden Form und behaupten sie, den Vertrag entsprechend dem Vereinbarten auch tatsächlich vollzogen zu haben, so können sie zum Beweis nicht lediglich ihre eigene Schilderung des Verfahrensablaufs mit Blick auf die zwischen Ehegatten intern üblichen Gepflogenheiten (keine schriftliche Kommunikation) anbieten.
Hintergrund: Die besonderen Anforderungen an Verträge zwischen nahen Angehörigen tragen den innerhalb eines Familienverbundes typischerweise fehlenden Interessengegensätzen und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch Ehegatten Rechnung.
Der Umstand, dass Ehegatten die zivilrechtlichen Formerfordernisse bei Vertragsabschluss nicht beachten, spricht als Beweisanzeichen gegen die steuerrechtliche Anerkennung einer Vereinbarung. Die Indizwirkung gegen den vertraglichen Bindungswillen wird verstärkt bei einer klarer Zivilrechtslage.