Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.04.2010 |
Aktenzeichen: | IX R 43/09 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.02.2009 |
Aktenzeichen: | 12 K 249/08 |
Schlagzeile: |
Finanzämter müssen im Regefall Verspätungszuschläge zusammen mit der Steuer festsetzen
Schlagworte: |
Abgabenordnung, Ermessen, Ermessensspielraum, Sollvorschrift, Steuerbescheid, Verspätungszuschlag
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
§ 152 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) erlaubt der Finanzbehörde nur in begründeten Ausnahmefällen, von einer Festsetzung des Verspätungszuschlags mit der Steuer abzusehen .
Hintergrund: Nach § 152 Abs. 3 AO ist der Verspätungszuschlag regelmäßig mit der Steuer festzusetzen. Das ist der Fall, wenn der Verspätungszuschlag in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Steuerbescheid festgesetzt wird. Auch wenn die Verletzung dieser Vorschrift nicht ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Verspätungszuschlags führt, markiert sie ein Regel-Ausnahme-Verhältnis: Nur in Ausnahmefällen soll von der gleichzeitigen Festsetzung abgewichen werden können. Es handelt sich um eine Sollvorschrift, die den Ermessensspielraum auf eine Regelanwendung der Norm einengt. Ihr Zweck liegt darin, den Steuerpflichtigen möglichst nicht nachträglich durch einen Verspätungszuschlag zu überraschen. Deshalb braucht die Finanzbehörde besondere Gründe, wenn sie von einer Verbindung der beiden Bescheide absehen will.