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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.06.2010
Aktenzeichen: 6 K 7287/00 K

Schlagzeile:

Voraussetzungen für die Bildung von Jubiläumsrückstellungen und Rückstellungen für Pensionssicherungsvereine

Schlagworte:

Anwartschaft, Ausweisverbot, Firmenwert, Handelsbilanz, Jubiläumsrückstellung, Körperschaftsteuer, Pensionsrückstellung, Pensionssicherungsverein, Rückstellung, Steuerbilanz

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der Grundsatz der erfolgsneutralen Behandlung von Anschaffungsvorgängen findet auch auf übernommene Passivpositionen Anwendung. Und zwar unabhängig davon, ob der Ausweis dieser Passivpositionen in der Steuerbilanz einem - von der Handelsbilanz abweichenden – Ausweisverbot ausgesetzt ist.

Hintergrund: In dem für Körperschaftsteuer zuständigen 6. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf war ein Verfahren anhängig, bei dem streitig war, ob die Differenz zwischen dem höheren Handelsbilanz- und dem niedrigeren Steuerbilanzwert für die Rückstellungen gewinnerhöhend zu berücksichtig sei. Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, die sich zum Übernahmezeitpunkt ergebende Differenz zwischen dem höheren Handelsbilanz- und dem niedrigeren Steuerbilanzwert für die Jubiläumsrückstellungen und die Rückstellungen für künftige Beiträge an einen Pensionssicherungsverein sei als Minderung des erworbenen Firmenwertes zu berücksichtigen. Das Verfahren ruhte beim Finanzgericht sieben Jahre lang in Übereinstimmung mit den Beteiligten wegen des beim BFH anhängigen Verfahrens zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregel für Jubiläumsrückstellung (X R 60/95) und wurde, nachdem dieses Verfahren durch Rücknahme der Revision (nach Entscheidung des Vorlageverfahrens 2 BvL, 1/00, BFH/NV 2009, 1382, BB 2009, 1408) beendet worden war, fortgeführt.

Nach Ansicht des 6. Senats hat das beklagte Finanzamt zu Unrecht die Jubiläumsrückstellungen und die Rückstellung für künftige Beiträge für Pensionssicherungsvereine aufgelöst. Zwar könnten nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 6 EStG Jubiläumsrückstellung nur gebildet werden, soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992 erworben habe. Das sei nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten hinsichtlich der vom Beklagten aufgelösten Jubiläumsrückstellung nicht der Fall. Auch für künftige Beiträge an den Pensionssicherungsverein sei die Bildung von Rückstellungen nach dem BFH-Urteil vom 06. Dezember 1995 (I R 14/95, BFHE 180, 258, BStBl II 1996, 406) nicht zulässig. Allerdings seien im Rahmen des Erwerbsvorgangs die Jubiläumsrückstellungen und die Rückstellung en für Verpflichtungen gegenüber dem Pensionssicherungsverein bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt worden. Solche Anschaffungsvorgänge seien erfolgsneutral zu behandeln.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen I R 72/10 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 17.12.2010):
Sind angeschaffte und einem steuerlichen Ausweisverbot unterliegende Passivpositionen als erfolgsneutral zu behandeln?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
KStG § 8 Abs 1; EStG § 5 Abs 4; EStG § 6 Abs 1 Nr 3; EStG § 6a Abs 3; EStG § 52 Abs 6
Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 29.6.2010 (6 K 7287/00 K)

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