Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 25.08.2010
Aktenzeichen: IV C 4 - S 2223/07/0015 :004

Schlagzeile:

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer der Flut-Katastrophe Ende Juli 2010 in Pakistan

Schlagworte:

Arbeitslohnspende, Betriebsvermögen, Flut-Katastrophe, Katastrophen-Erlass, Lohnsteuer, Pakistan, Spende, Sponsoring, Umsatzsteuer, Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Durch die Flut in Pakistan sind beträchtliche Schäden entstanden. Das Bundesfinanzministerium hat die zur Unterstützung der Opfer getroffenen Verwaltungsregelungen zusammengefasst. Sie gelten vom 30. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010.

Das Schreiben ist wie folgt gegliedert:
I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
1. Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme
2. Zuwendungen an Geschäftspartner
3. Sonstige Zuwendungen
II. Lohnsteuer
1. Unterstützung an Arbeitnehmer
2. Arbeitslohnspende
III. Spenden (Vereinfachter Zuwendungsnachweis)
IV. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch die Flut geschädigte Personen
V. Umsatzsteuer

Bitte beachten: Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum 23. August 2010 im Hinblick auf ergangene Verwaltungsanweisungen Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der o.a. Spendenempfänger geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis.

Aus Solidarität mit den Opfern der Flut haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen. Diese Zuwendungen sind steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme übergeben werden. Unter folgenden Voraussetzungen ist auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich: Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege überwiesen. Die einzelnen Spender erhalten eine Ablichtung der Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes sowie eine Liste über alle beteiligten Spender einschließlich der jeweils geleisteten Beträge. Es ist auch möglich, dass statt der Liste eine (Einzel-) Bescheinigung für jeden Spender erstellt wird.

zur Suche nach Steuer-Urteilen