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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 04.08.2010
Aktenzeichen: 3 V 936/10 F

Schlagzeile:

Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Grunderwerbsteuer

Schlagworte:

Aussetzung der Vollziehung, Bemessungsgrundlage, Bewertung, Gegenleistung, Grundbesitz, Grundbesitzwert, Grunderwerbsteuer, öffentliches Interesse, Verfassungsmäßigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung der in einem besonderen Verfahren festzustellenden Grundbesitzwerte für Grunderwerbsteuerzwecke, wenn - insbesondere in Fällen einer Unternehmensumwandlung - die Steuer nicht auf Grundlage eines Kaufpreises festgesetzt werden kann. Konkret geht es um die gesetzlichen Regelung zur Feststellung von Grundbesitzwerten gem. § 8 Abs. 2 GrEStG in Verbindung mit §§ 138 ff. BewG. Das FG Münster hat daher im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Vollziehung der streitigen Bescheide ausgesetzt.

Hintergrund: Im Streitfall war es im Rahmen von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen zur Übertragung von bebauten Grundstücken gekommen, die der Grunderwerbsteuer unterliegen. Umstritten ist allerdings, in welcher Höhe die Grunderwerbsteuer festzusetzen ist. Grundsätzlich bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG). Beim Kauf eines Grundstückes ist Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer daher der Kaufpreis. Ist aber keine Gegenleistung vereinbart, was z.B. bei Unternehmensumstrukturierungen häufig der Fall ist, so ist die Steuer nach den Werten des § 138 Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu bemessen (§ 8 Abs. 2 GrEStG). Die dort vorgesehene Bewertung für bebaute und unbebaute Grundstücke hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer bereits mit Beschluss vom 7. November 2006 (1 BvL 10/02) als verfassungswidrig angesehen.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat jetzt klargestellt, dass die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts nicht nur auf Wertermittlungen im Rahmen der Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer beschränkt sind, sondern auch für die Bemessung der Grunderwerbsteuer gem. § 8 Abs. 2 GrEStG gelten. Entsprechendes hatte der Bundesfinanzhof in einer Beitrittsaufforderung an das Bundesministerium der Finanzen in einem noch laufenden Verfahren geäußert (Beschluss vom 27. Mai 2009, II R 64/08) – eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu dieser Frage liegt allerdings noch nicht vor.

An einer Aussetzung der Vollziehung der streitigen Bescheide sah sich der 3. Senat nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse, insbesondere das staatliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung, gehindert, da die Entscheidung keine Auswirkung auf sämtliche Grunderwerbsteuerfestsetzungen habe. Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin sei – so das Gericht – auch deshalb nicht nachrangig, weil das Bundesverfassungsgericht möglicherweise die streitigen Normen mit Wirkung für die Vergangenheit – d.h. ab dem 1. Januar 2009 – für nichtig erkläre.

Das Gericht hatte die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen. Davon hat die Finanzverwaltung aber keinen Gebrauch gemacht. Die Entscheidung ist daher rechtskräftig.

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