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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.05.2010
Aktenzeichen: XI R 6/09

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.11.2008
Aktenzeichen: 6 K 1627/03

Schlagzeile:

Geldumtausch durch eine Wechselstube ist eine Dienstleistung und keine Lieferung

Schlagworte:

Ansässigkeit, Ausfuhrlieferung, Ausland, Banknoten, Belegnachweis, Buchnachweis, Dienstleistung, Drittlandsgebiet, Geldtausch, Geldumtausch, Geldwechsel, Kundenansässigkeit, Lieferung, Münzen, Nachweis, Sonstige Leistung, Sortengeschäfte, Sortenwechsel, Steuerbefreiung, Steuerfreie Umsätze, Umsatzsteuer, Vorsteuer, Vorsteuerabzug, Wechselstube, Wohnsitz

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Sortenwechsel als sonstige Leistung - Anforderungen an den Nachweis der Kundenansässigkeit im Ausland gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG 1993/1999

Leitsätze

1. Ein Unternehmer, der in- und ausländische Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften an- und verkauft, führt keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen aus.

2. Die Bestimmungen über Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8 und 17 UStDV 1993/1999) sind auf den Nachweis des Wohnsitzes des Empfängers einer sonstigen Leistung i.S. des § 3a Abs. 3 Satz 3 UStG 1993/1999 nicht analog anwendbar.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Unternehmer, der auf einem deutschen Flughafen in einer Wechselstube in- und ausländische Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften an- und verkauft, keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen (Dienstleistungen) ausführt.

Die Klärung der Rechtsfrage war erforderlich, weil davon der von dem Betreiber der Wechselstube begehrte anteilige Vorsteuerabzug (§ 15 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -) abhing. Zwar ist der Geldwechsel im Inland unabhängig davon steuerfrei, ob es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt (§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG). Für steuerfreie Umsätze scheidet grundsätzlich ein Vorsteuerabzug aus. Ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs tritt aber nicht ein für Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären. Nach § 3a Abs. 3 Satz 3 UStG befindet sich der Ort bestimmter Dienstleistungen, zu denen auch der Geldtausch gehört, im Ausland, wenn der Empfänger kein Unternehmer ist und seinen Wohnsitz in einem sog. Drittlandsgebiet hat.

Im Streitfall hatte das Finanzamt den anteiligen Vorsteuerabzug abgelehnt mit der Begründung, bei dem Geldwechsel handele es sich um eine im Inland erbrachte steuerfreie Lieferung der Wechselstube, so dass der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei.

Der BFH vertrat dagegen ebenso wie das Finanzgericht die Ansicht, bei dem Geldtausch handele es sich nicht um eine Lieferung, sondern um eine Dienstleistung. Er stützte sich dabei nicht nur auf seine eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 1969, sondern auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dementsprechend war der Vorsteuerabzug insoweit nicht ausgeschlossen.

Der BFH entschied außerdem, dass für den Nachweis des Wohnsitzes des Kunden im Drittlandsgebiet nicht die für Ausfuhrlieferungen geltenden Buch- und Belegnachweise zu erbringen seien. Im konkreten Fall hatte der Betreiber der Wechselstube die Kunden nach ihrem Herkunftsland befragt und darüber Aufzeichnungen geführt. Das FG hatte diese Aufzeichnungen für plausibel gehalten und der BFH hat dies nicht beanstandet.

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