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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.08.2010
Aktenzeichen: 1 K 2690/09 E

Schlagzeile:

Ablösung des Nießbrauchsrechts als nachträgliche Anschaffungskosten von GmbH-Anteilen

Schlagworte:

Ablösesumme, Anschaffungskosten, GmbH, GmbH-Anteil, Nachträgliche Anschaffungskosten, Nießbrauchsrecht, Veräußerung, Veräußerungsgewinn

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Die Ablösesumme für ein Nießbrauchrecht an einem GmbH-Anteil zählt zu den nachträglichen Anschaffungskosten des Anteils. Die Ablösesumme ist daher bei einem Anteilsverkauf bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Sie ist den ursprünglichen Anschaffungskosten hinzurechnen und mindert so den steuerpflichtigen Gewinn.

Hintergrund: Im einem Verfahren des 1. Senates war die Höhe eines Veräußerungsgewinns aus § 17 EStG streitig. In dem Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde lag, übertrug der Vater dem Kläger GmbH-Anteile, behielt sich aber an den übertragenen Gesellschaftsanteilen das lebenslängliche unentgeltliche Nießbrauchsrecht vor. Später wurden die Anteile veräußert. Der Vater verzichtete in diesem Zusammenhang auf sein Nießbrauchsrecht und erhielt dafür einen Ablösebetrag in Millionenhöhe. Der Kläger berücksichtigte den Ablösebetrag bei der Berechnung seines Veräußerungsgewinns. Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, bei der Eigentumsübertragung unter Nießbrauchvorbehalt und der späteren Ablösung des Nießbrauchs gegen Abfindungszahlung handele es sich um zwei getrennte, selbständig zu beurteilende Vorgänge. Mit der unentgeltlichen Übertragung sei für den Erwerber der Erwerbsvorgang abgeschlossen und könne keine nachträglichen Anschaffungskosten mehr zu Folge haben.

Der 1. Senat folgte dieser Auffassung nicht und gab der Klage weit überwiegend statt. Der BFH habe bereits mehrfach entschieden, dass zu den Anschaffungskosten einer Beteiligung auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung gehören, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten seien. Der Begriff der nachträglichen Anschaffungskosten in § 17 EStG müsse weit ausgelegt werden, damit das die Einkommensbesteuerung beherrschende Nettoprinzip im Anwendungsbereich dieser Norm ausreichend wirksam werden könne. Als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. von § 17 EStG kämen deshalb nicht nur Aufwendungen in Betracht, die auf der Ebene der Gesellschaft als Nachschüsse oder verdeckte Einlagen zu werte n seien, sondern auch sonstige, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Aufwendungen des Gesellschafters. Ohne die Ablösung des Nießbrauchsrechts hätte der Kläger die nießbrauchsbelasteten Anteile gar nicht bzw. nur zu einem entsprechend niedrigeren Veräußerungspreis veräußern können.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.

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