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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 11.10.2010
Aktenzeichen: IV C 5 - S 2353/08/10007

Schlagzeile:

Änderung der Pauschalen für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. Januar 2010

Schlagworte:

BUKG, Bundesumzugskostengesetz, Umzugsauslagen, Umzugskosten, Unterrichtskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat im Hinblick auf die steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) eine Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. Januar 2010 bekannt gegeben.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. Januar 2010 Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2010 1.603 Euro.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt
a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2010 1.271 Euro
b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs ab 1. Januar 2010 636 Euro.
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1. Januar 2010 um 280 Euro.

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