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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.02.2010
Aktenzeichen: 7 K 814/09 E

Schlagzeile:

Kein Abzug behinderungsbedingter Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen bei einem neu erworbenen Objekt

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Barierrefreiheit, Behinderung, Gegenwert, Krankheit, Modernisierung, Umbau, Zwangsläufigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Behinderte

Kurzkommentar:

Mehraufwendungen eines Steuerpflichtigen für die behindertengerechte Ausgestaltung seines neu errichteten Wohnhauses (z.B. durch Einbau eines Fahrstuhls, einer Bodendusche und Vergrößerung des Bades) sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, weil der Steuerpflichtige einen Gegenwert erhält.

Hintergrund: In dem Sachverhalt, der der Entscheidung des 7. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf zugrunde lag, stritten die Kläger um die Anerkennung behinderungsbedingter Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen. Die Kläger haben drei Kinder, von denen eine Tochter zu 100 Prozent schwerbehindert ist. Sie erwarben ein mit einem alten Haus bebautes Grundstück und renovierten es anschließend mit erheblichem finanziellen Aufwand. Die Tochter nutzt eine abgetrennte Wohnfläche von 79 qm mit Schlafzimmer, Wohnzimmer, Arbeitszimmer, Bad und Küchenzeile.

Der medizinische Dienst der Krankenversicherung bestätigte, dass die Neuinstallation einer bodengleichen Dusche und die Schaffung eines barrierefreien Umfeldes die Selbständigkeit der Tochter weiter fördern und den Pflegeaufwand reduzieren würde. Die Krankenkasse bezuschusste die Baumaßnahmen im Badezimmer. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre des Umbaus machten die Kläger jeweils außergewöhnliche Belastungen für Baumaßnahmen, die anteilig auf den von der Tochter genutzten Wohnraum entfielen, geltend.

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Im Einspruchsverfahren führte der Beklagte eine Ortsbesichtigung durch. Er vertrat die Auffassung, dass die Modernisierung des Hauses nicht zwangsläufig erfolgt sei. Zudem habe sich durch die Baumaßnahme der Wert des gesamten Gebäudes erhöht. Die laufenden Kosten für den Wohnbereich der Tochter seien mit Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag abgegolten.

Der 7. Senat des FG Düsseldorf folgte dieser Auffassung und wies die Klage als unbegründet ab. Mehraufwendungen eines Steuerpflichtigen für die behindertengerechte Ausgestaltung seines neu errichteten Wohnhauses (z.B. durch Einbau eines Fahrstuhls, einer Bodendusche und Vergrößerung des Bades) seien nicht nach § 33 Abs. 2 EStG abziehbar, weil der Steuerpflichtige hierfür einen Gegenwert erhalte. Die Einrichtungen seien nicht ausschließlich für den Behinderten nutzbar, sondern ebenso von jedem anderen Bewohner des Hauses.

Die Mehraufwendungen seien auch nicht zwangsläufig, weil nicht eindeutig und anhand objektiver Merkmale zwischen den steuerrechtlich irrelevanten privaten Motiven für die Gestaltung eines Hauses und den nach § 33 Abs. 2 EStG zu berücksichtigenden ausschließlich durch die Behinderung verursachten Aufwendungen unterschieden werden könne. Dabei könne grundsätzlich nur auf die Aufwendungen für das Haus als Ganzes, nicht jedoch auf einzelne bauliche Einrichtungen oder auf Besonderheiten seiner baulichen Gestaltung abgestellt werden, auch wenn diese mit einer Krankheit oder Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Haushaltsangehörigen in Zusammenhang stünden.

Zwar könne nach der Rechtsprechung des BFH die krankheitsbedingte Notwendigkeit von Renovierungs- und Umbaumaßnahmen im Einzelfall derart im Vordergrund stehen, dass die Kosten außergewöhnliche Belastungen sein können. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige infolge einer Erkrankung gezwungen ist, noch neue Gegenstände auszuwechseln (BFH vom 29. 11. 1991 III R 74/87, BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290). Diese Rechtsprechung gelte indes nur für Umbaumaßnahmen an "noch neuen Gegenständen". Denn nur dann sei davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige keinen Gegenwert erhalte und dass die Aufwendungen ausschließlich durch die Krankheit und nicht auch durch die Renovierungsbedürftigkeit des Objekts veranlasst seien.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision gegen seine Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Sie ist derzeit unter dem Aktenzeichen VI R 16/10 beim 6. Senat des BFH anhängig.

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