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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.11.2010
Aktenzeichen: 6 K 2138/08 K

Schlagzeile:

Kommunale Kindergärten sind ebenso wie kirchliche und frei gemeinnützige Kindergärten keine Betriebe gewerblicher Art

Schlagworte:

Betrieb gewerblicher Art, Elternbeitrag, Elternbeitragsrecht, Gemeinde, Gemeinnützigkeit, Jugendhilfe, Kinderbildungsgesetz, Kindergarten, Kommune, Körperschaftsteuer, Stadt, Tageseinrichtung

Wichtig für:

Kommunen

Kurzkommentar:

Der für Körperschaftsteuer ausschließlich zuständige 6. Senat des Finanzgerichts war mit der Rechtsfrage befasst, ob es sich bei einem von der Kommune betriebenen Kindergarten um einen Betrieb gewerblicher Art i.S. § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1 KStG handelt.

Hintergrund: Geklagt hat eine kreisfreie Kommune. Sie unterhält eigene Kindertagesstätten (Kindergärten). Die Mehrzahl der Kindergärten im Stadtgebiet werden von freien Trägern der Jugendhilfe (Kirchen, Wohlfahrtsverbänden, frei gemeinnützigen Trägern) betrieben. Vereinzelt bieten auch gewerbliche Unternehmen die Kindertagesbetreuung an. Die Nutzungsverhältnisse kommunaler Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen sind nicht einheitlich geregelt. Der Besuch der kommunalen Kindergärten kann aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses erfolgen. Die Klägerin hat keine Benutzungsordnung für ihre Kindertageseinrichtungen erlassen. Für die Aufnahme der Kinder findet ein Mustervertrag Anwendung, der privatrechtlich ausgestaltet ist.

Für den Besuch der kommunalen oder von freien Träger n der Jugendhilfe betriebenen Kindertagesstätten hatten die Eltern im Streitjahr (2005) entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestaffelte öffentlich-rechtliche Beiträge zu entrichten, wobei die Beitragspflicht ab dem zweiten Kind entfiel. Die Elternbeiträge wurden von der Klägerin durch Verwaltungsakt festgesetzt und in den kommunalen Haushalt eingestellt. Mit der zum 1. August 2006 in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK NW) und dem seit dem 1. August 2008 geltenden § 23 Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 2007 – KiBiz – , wurde das Elternbeitragsrecht kommunalisiert. Seither entscheiden in Nordrhein-Westfalen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in eigener Zuständigkeit über die Beitragspflicht im Rahmen des kommunalen Satzungsrechts. Eine Verpflichtung zur Erhebung von Elternbeiträgen besteht nicht mehr. Die Klägerin erhebt für die Betreuung von Kindern über 3 Jahre bis zum Eintritt in die Schule nunmehr keine Beiträge mehr.

Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei den von der Klägerin unterhaltenen Kindergärten um einen Betrieb gewerblicher Art handelt. Nachdem er die Klägerin erfolglos zur Abgabe von Steuererklärungen für das Streitjahr (2005) aufgefordert hatte, setzte das Finanzamt unter Ansatz eines geschätzten Steuerbilanzgewinns von 5.000 EUR die Körperschaftsteuer für das Streitjahr auf 291 EUR fest. Gegen diesen Schätzungsbescheid hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben. Der Senat hat der Klage stattgegeben. Seiner Ansicht nach dienen die von der Klägerin betriebenen Kindergärten ganz oder zumindest weit überwiegend der Ausübung öffentlicher Gewalt; eine Behandlung als Betrieb gewerblicher Art scheide damit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 KStG aus. Zudem trete die Klägerin mit diesen Einrichtungen nicht in Wettbewerb zu anderen Anbietern.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision gegen seine Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zugelassen.

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