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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 21.10.2010
Aktenzeichen: III R 35/10

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.04.2010
Aktenzeichen: 16 K 3244/08 Kg

Schlagzeile:

EuGH-Vorlage zur Kindergeldberechtigung von EU-Staatsangehörigen, die als Saisonarbeitnehmer vorübergehend in Deutschland beschäftigt sind

Schlagworte:

Ausland, Ausländer, Bosmann, Entsendung, EuGH-Vorlage, Familienleistungen, Kindergeld, Polen, Saisonarbeitnehmer, Vorlage

Wichtig für:

Ausländer, Familien

Kurzkommentar:

EuGH-Vorlage zur Kindergeldberechtigung von polnischen Staatsangehörigen, die als Saisonarbeitnehmer vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind

Dem EuGH wird folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 14a Abs. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass er dem danach nicht zuständigen Mitgliedstaat jedenfalls dann die Befugnis nimmt, nach seinem nationalen Recht dem nur vorübergehend in seinem Gebiet beschäftigten Arbeitnehmer Familienleistungen zu gewähren, wenn weder der Arbeitnehmer selbst noch seine Kinder in dem nicht zuständigen Staat wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten?

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 21. Oktober 2010 III R 5/09 und III R 35/10 den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Klärung gemeinschafts- bzw. unionsrechtlicher Fragen angerufen, die die Kindergeldberechtigung von vorübergehend in Deutschland beschäftigten EU-Staatsangehörigen betreffen.

Die Kläger der Ausgangsverfahren sind polnische Staatsangehörige. Sie begehren für die Monate, in denen sie in Deutschland als Saisonarbeitnehmer bzw. als entsandter Arbeitnehmer beschäftigt waren, deutsches Kindergeld für ihre in Polen lebenden Kinder. Nach den einschlägigen gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Vorschriften, denen zufolge Arbeitnehmer grundsätzlich dem System der sozialen Sicherheit nur eines Mitgliedstaats unterliegen, sind auf die Kläger an sich (nur) die polnischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Danach haben sie selbst dann keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn sie im Übrigen die Voraussetzungen der deutschen Kindergeldvorschriften erfüllen.

Ein Anspruch auf deutsches Kindergeld könnte sich jedoch aus Grundsätzen zur Auslegung des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts ergeben, die der EuGH in einem Urteil aus dem Jahr 2008 aufgestellt hat. Dort ging es um eine in Deutschland wohnhafte belgische Staatsangehörige (Frau Bosmann), die zunächst deutsches Kindergeld für ihre beiden ebenfalls in Deutschland wohnenden und hier studierenden Kinder erhalten hatte. Nachdem Frau Bosmann eine Erwerbstätigkeit in den Niederlanden aufgenommen hatte, unterlag sie nach den einschlägigen gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Regelungen nun den niederländischen Rechtsvorschriften. Dementsprechend erhielt sie kein deutsches Kindergeld mehr. Da in den Niederlanden für volljährige Kinder kein Kindergeld gewährt wird, erhielt Frau Bosmann aber auch dort für ihre Kinder kein Kindergeld. Das mit dem Fall seinerzeit befasste Finanzgericht rief den EuGH an. Dieser entschied, dass die einschlägigen gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Vorschriften die deutschen Behörden zwar nicht verpflichten, Frau Bosmann Kindergeld zu gewähren, dass sie Deutschland als "Wohnstaat" aber auch nicht daran hindern, einer hier wohnhaften Person nach deutschem Recht Familienbeihilfen zu gewähren.

Dieses Urteil des EuGH wirft nach Ansicht des BFH eine Vielzahl von Fragen auf, die auch für die Entscheidung der nun vorgelegten Verfahren von Bedeutung sind. Der BFH hat diese Verfahren daher mit den Beschlüssen vom 21. Oktober 2010 ausgesetzt und dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

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