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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.10.2010
Aktenzeichen: VI R 38/09

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.04.2009
Aktenzeichen: 8 K 1337/08

Schlagzeile:

Kosten krankheitsbedingter Heimunterbringung sind leichter als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Schlagworte:

Altersheim, Außergewöhnliche Belastungen, Behindertenausweis, Haushaltsersparnis, Heimkosten, Krankheit, Merkzeichen, Pflegebedürftigkeit, Pflegekosten, Pflegestufe, Schwerbehindertenausweis, Seniorenheim

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Heimkosten als außergewöhnliche Belastung

1. Bei einem durch Krankheit veranlassten Aufenthalt in einem Seniorenheim sind die Kosten für die Unterbringung als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar.

2. Der Aufenthalt kann auch dann krankheitsbedingt sein, wenn keine zusätzlichen Pflegekosten entstanden sind und kein Merkzeichen "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) im Schwerbehindertenausweis festgestellt ist (gegen BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008, Aktenzeichen III R 12/07).

Hintergrund: Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Kosten für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim auch dann als außergewöhnliche Belastung einkommensteuerlich abziehbar, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet worden sind. Mit der Entscheidung rückt der BFH von seinen bisher strengeren Grundsätzen ab, wonach ein Abzug entweder zusätzliche Kosten für Pflegeleistungen oder die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen "H" oder "Bl" voraussetzte.

Im Urteilsfall war die damals 74-jährige Klägerin nach einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik auf ärztliche Empfehlung in ein Seniorenheim gezogen. Ihre Wohnung in einem Zweifamilienhaus hatte die Klägerin währenddessen nicht aufgegeben. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Kosten des Seniorenheims nicht als außergewöhnliche Belastung an, weil die Klägerin nicht in eine Pflegestufe eingruppiert gewesen sei und auch das Merkmal "H" im Behindertenausweis fehle.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, wonach die Miet- und Verpflegungskosten abzüglich einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Anders als der altersbedingte Aufenthalt führe die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenheim zu Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden könnten. Pflegebedürftigkeit sei keine Voraussetzung für den Abzug, wenn - wie hier aufgrund ärztlicher Bescheinigungen - festgestellt werden könne, dass der Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung notwendig gewesen sei.

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