Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2010 |
Aktenzeichen: | 14 K 1789/08 E, 14 K 1792/08 E |
Schlagzeile: |
Keine Aufteilung einer Zuwendung in Spende und entgeltliche Leistung
Schlagworte: |
Aufteilung, Fremdnützigkeit, Kaufpreis, Spende
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Ist der deklarierte Kaufpreis nicht angemessen, kann eine im Rahmen eines Grundstückskaufs versprochene – als ’Spende’ bezeichnete – Geldzuwendung an einen gemeinnützigen Verein nicht aufgeteilt werden in einen entgeltlichen Anteil und eine als Spende abziehbare freiwillige und unentgeltliche Zuwendung für mildtätige Zwecke.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet X R 4/11. In der Datenbank des BFH (Aufnahme am 20.4.2011) sind folgende Informationen gespeichert:.
Fremdnützigkeit einer Spende: Abziehbare freiwillige und unentgeltliche Zuwendung für mildtätige Zwecke oder schädlicher Zusammenhang mit Grundstückskauf (im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen "versprochene Spende"); ggf. Aufteilung in entgeltlichen und unentgeltlichen Anteil? Mangelnde Sachaufklärung - unterlassene Zeugenvernehmung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 10b Abs 1 S 1; EStG § 12 Nr 1 S 2; FGO § 76 Abs 1 S 1
Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 13.12.2010 (14 K 1789/08 E und 14 K 1792/08 E)