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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.10.2010
Aktenzeichen: 1 K 2939/10

Schlagzeile:

Aufteilung des Behindertenpauschbetrags eines Kindes bei getrennter Veranlagung

Schlagworte:

Aufteilung, Behindertenpauschbetrag, Behinderung, Getrennte Veranlagung

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Im Rahmen der getrennten Veranlagung von Ehegatten muss der Behindertenpauschbetrag für ein gemeinsames Kind nicht zwingend bei jedem Ehegatten zur Hälfte berücksichtigt werden. Es ist eine abweichende Aufteilung möglich.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet III R 1/11. In der Datenbank des BFH (Aufnahme am 18.2.2011) sind folgende Informationen gespeichert:.
Ist im Rahmen der getrennten Veranlagung von Ehegatten der Behindertenpauschbetrag für ein gemeinsames Kind nach § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG zwingend bei jedem Ehegatten zur Hälfte zu berücksichtigen oder erlaubt § 33b Abs. 5 Satz 3 EStG eine abweichende Aufteilung?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 26a Abs 2 S 2; EStG § 33b Abs 5 S 3; EStG § 32 Abs 6
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 26.10.2010 (1 K 2939/10)

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