Quelle: |
Oberste Finanzbehörden der Länder |
Art des Dokuments: | Gleichlautender Ländererlass |
Datum: | 26.01.2011 |
Aktenzeichen: | IV C 2 - G 1400/0-01 |
Schlagzeile: |
Keine gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags nach Eintritt der Gewerbesteuerpflicht
Schlagworte: |
Betriebseröffnung, Billigkeit, Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Investitionsabzugsbetrag
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können im Jahr der Investition um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die vorgenommene Hinzurechnung, gewinnmindernd herabgesetzt werden. Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringern sich entsprechend. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder regeln die Auswirkungen bei der Gewerbesteuer. Konkret bei der Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 Gewerbesteuergesetz) bei der gewinnerhöhenden Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags nach Eintritt der Gewerbesteuerpflicht.
Nach den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder wirkt sich ein bereits vor der Betriebseröffnung (= Beginn der Gewerbesteuerpflicht) gewinnmindernd in Anspruch genommener Investitionsabzugsbetrag gewerbesteuerlich nicht aus. Die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags nach der Betriebseröffnung unterliegt jedoch der Gewerbesteuer. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 7g EStG wird daher zur Vermeidung von Härten die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags auf Antrag aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO nicht in den Gewerbeertrag einbezogen, soweit die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags den Gewerbeertrag nicht gemindert hat. Diese Regelung in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden. Sie ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.