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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Zwischenurteil
Datum: 24.09.2010
Aktenzeichen: 8 K 2633/08

Schlagzeile:

Keine Lohnsteuerpauschalierung für Restaurantgutscheine für eine aus beruflichen Gründen entgangene Betriebsveranstaltung

Schlagworte:

Arbeitslohn, Betriebsfest, Betriebsveranstaltung, Bewirtung, Firmenjubiläum, Gutschein, Lohnsteuer, Lohnsteuerpauschalierung, Pauschalierung, Restaurantgutschein

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Ein Unternehmen veranstaltete anlässlich seines 100-jährigen Firmenjubiläums ein Betriebsfest für seine Mitarbeiter. An den Feierlichkeiten konnten einige Mitarbeiter, die für Notdienste eingesetzt waren, nicht teilnehmen. Diese Arbeitnehmer erhielten vom Kläger „Gutscheine über 70 €“. Bei Vorlage dieser „Gutscheine“ zusammen mit einem beliebigen Bewirtungsbeleg erstattete das Unternehmen die tatsächlichen Bewirtungsaufwendungen bis zu einem Betrag von 70 €.

Zwar kann der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt. Der Arbeitslohn wurde den Arbeitnehmern aber nicht aus Anlass der Betriebsveranstaltung, sondern anstelle der Teilnahme an den Feierlichkeiten gezahlt. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem Steuersatz von 25 % kommt daher nicht in Betracht.

Der Qualifizierung als Arbeitslohn steht im Streitfall nicht entgegen, dass die betroffenen Arbeitnehmer der Betriebsveranstaltung aus betrieblichen Gründen ferngeblieben sind. Zwar bestand ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung des Dienstes während des Betriebsfestes; dieses Arbeitgeberinteresse verdrängt den Entlohnungscharakter der konkreten, hier zu beurteilenden Zuwendung durch Hingabe der Wertgutscheine aber nicht. Denn ein eigenbetriebliches Interesse des Klägers daran, dass er gegen Vorlage eines beliebigen Bewirtungsbelegs einen Betrag von bis zu 70 € erstattet, ist nicht erkennbar.

Das Finanzgericht hatte die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die gegen das Zwischenurteil (§ 99 Abs. 2 FGO) gerichtete Revision ist aber verspätet eingelegt worden. Damit ist das Zwischenurteil rechtskräftig.

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