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Quelle:

Thüringer Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.05.2009
Aktenzeichen: 4 K 1085/07

Schlagzeile:

Auftragsbestätigung und Quittung können zusammen zum Vorsteuerabzug berechtigen

Schlagworte:

Auftragsbestätigung, Endrechnung, Leistungsumfang, Quittung, Rechnung, Teilzahlung, Umsatzsteuer, Vorsteuer

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Eine vom Leistenden unterzeichnete Quittung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer kann zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn sich fehlende Angaben aus der ausführlichen Auftragsbestätigung (mit genauem Leistungsumfang, dem Nettoentgelt, dem Umsatzsteuersatz und den Zahlungsmodalitäten) ergeben. Voraussetzung ist, dass die Verknüpfung zu der Auftragsbestätigung ausreichend hergestellt ist.

Mit dieser Entscheidung hat das Finanzgericht Thüringen übertriebenen Anforderungen des Finanzamts eine Absage erteilt. Die Finanzrichter kamen des weiteren zu dem Ergebnis, dass eine Endrechnung für den Erhalt des Vorsteuerabzugs nicht nötig ist, wenn über Teilzahlungen umsatzsteuerrechtlich richtig abgerechnet wurde.

Hintergrund: Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Rechnung ist nach§ 14 Abs. 4 UStG jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Rechnung muss nicht gesondert (zum Beispiel als eigenes Rechnungs-Papier) ergehen. Sie kann vielmehr Bestandteil der Leistungsvereinbarungen beziehungsweise der Vertragsurkunde sein, in der die Leistungsvereinbarungen fest gehalten werden. Angaben zur Ergänzung einzelner Rechnungsvoraussetzungen können bzw. müssen in anderen Unterlagen (Dokumenten) festgehalten werden.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet V R 55/10 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2011). In der Datenbank des Bundesfinanzhofs sind folgende Angaben gespeichert:
Quittung und Auftragsbestätigung als Rechnung i.S. des § 14 Abs. 1 UStG 1999?
Kann man eine Rechnung durch eine Zusammenschau von Auftragsbestätigung und Quittung annehmen?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
UStG § 14 Abs 1; UStG § 15 Abs 1 Nr 1; UStG § 14 Abs 4
Vorgehend: Thüringer Finanzgericht , Entscheidung vom 28.5.2009 (4 K 1085/07)

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