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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.01.2011
Aktenzeichen: 3 K 3094/10

Schlagzeile:

Bei der Erbschaftsteuer gelten Steuerbilanzwerte auch bei Wertminderungen

Schlagworte:

Betriebsvermögen, Erbschaftsteuer, Steuerbilanz, Wertminderung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Für Zwecke der Erbschaftsteuer sind die Steuerbilanzwerte für inländisches Betriebsvermögen auch dann anzusetzen, wenn der tatsächliche Wert des Vermögens zum Besteuerungsstichtag unter den bilanzierten Wert fällt. Dies hat der für erbschaftsteuerliche Streitverfahren zuständige 3. Senat des FG Münster entschieden.

Hintergrund: Der Kläger hatte seinen Großvater, der u.a. eine Kommanditbeteiligung an einer GmbH & Co. KG hielt, beerbt. Der Großvater hatte gegen die Gesellschaft Forderungen, die zum Bilanzstichtag vor dem Todestag mit ca. 700.000 € im Sonderbetriebsvermögen verbucht waren. Die Forderungen konnten allerdings nicht mehr realisiert werden, da die Gesellschaft bereits kurze Zeit nach dem Tode des Erblassers notleidend wurde. Im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung gegen den Kläger erfasste das Finanzamt die Forderungen des Erblassers gegen die GmbH & Co. KG mit dem Steuerbilanzwert. Der Kläger beantragte insoweit eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gemäß § 163 AO, da die Forderungen nicht mehr werthaltig gewesen seien und somit das im Erbschaftsteuerrecht geltende Bereicherungsprinzip verletzt werde. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster folgte der Auffassung des Finanzamts. Vererbtes Betriebsvermögen sei erbschaftsteuerlich mit den Steuerbilanzwerten zu erfassen (§ 12 Abs. 5 ErbStG). Der Gesetzgeber habe mit diesem Verweis ins Ertragsteuerrecht bezweckt, eine eigenständige erbschaftsteuerliche - und womöglich streitanfällige - Bewertung des Betriebsvermögens entbehrlich zu machen. Dies diene neben der grundsätzlichen steuerlichen Entlastung des Erben auch der Steuervereinfachung. Sofern - wie vorliegend - im Einzelfall der tatsächliche wirtschaftliche Wert des Vermögensgegenstandes vom bilanzierten Wert abweiche, rechtfertige dies keine abweichende Steuerfesetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO, da der Gesetzgeber dies im Interesse der Steuervereinfachung bewusst in Kauf genommen habe.

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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