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Quelle:

Deutscher Bundestag
Art des Dokuments: Drucksache
Datum: 16.03.2011
Aktenzeichen: 17/5076 (neu)

Schlagzeile:

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz)

Schlagworte:

Außenprüfung, Betriebsprüfung, Geldwäsche, Höchstbetrag, Prüfungsanordnung, Schwarzgeld, Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, Selbstanzeige, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung, Strafbefreiung, Terrorismusfinanzierung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung – Schwarzgeldbekämpfungsgesetz - werden die Bedingungen für die Strafbefreiung bei der Selbstanzeige verschärft, die Regeln für das Besinnen neu bestimmt. Neben den Neuerungen im Steuerstrafrecht wird es auch Änderungen beim Tatbestand der Geldwäsche im Strafgesetzbuch geben.

Der Bundestag hat den Entwurf des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes am 17. März 2011 verabschiedet. Voraussichtlich am15. April 2011 wird der Bundesrat darüber abschließend beraten, so dass das Gesetz bereits im Mai in Kraft treten könnte.

Hintergrund: Das Bundesfinanzministerium erläutert die Neuregelung so:

Wer Steuern hinterzieht, der handelt unrecht. Wer sich besinnt, dem wird verziehen. So funktioniert seit vielen Jahren die so genannte strafbefreiende Selbstanzeige. Ein bewährtes Instrument für reuige Steuersünder, aber auch für den Staat, der ohne die tätige Mithilfe des Steuerhinterziehers oftmals nur sehr geringe Chancen hätte, den Steuerbetrug aufzudecken. Allerdings gibt es Steuerbetrüger, die das Angebot zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit nicht aus Reue sondern allein aus taktischen Erwägungen im großen Stil ausnutzen. Damit soll jetzt Schluss sein.

Künftig soll bei einer Selbstanzeige Straffreiheit nur noch dann gewährt werden, wenn alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig und zutreffend nacherklärt werden. Geringfügige Abweichungen sind unschädlich. Steuerhinterzieher, die bisher je nach dem Stand der Ermittlungen nur „kontenweise“ Reue gezeigt haben, werden also künftig nicht mehr mit Strafbefreiung belohnt.

Außerdem wird der Zeitpunkt vorverlegt, bis zu dem eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist. Bislang reichte es, dass sich der Steuersünder bis zum Beginn der steuerlichen Prüfung beim Finanzamt selbst anzeigte. Künftig soll Straffreiheit nur dann eintreten, wenn die Selbstanzeige noch vor der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erfolgt.

Die massenhaft auftretenden Selbstanzeigen im Zusammenhang mit den sog. Steuer-CDs waren Anlass, einen Höchstbetrag zu definieren, ab dem die Selbstanzeige nicht mehr automatisch zur Strafbefreiung führt. Ab einer Hinterziehungssumme von 50.000 € je Steuerart und Besteuerungszeitraum wird dann von der Strafverfolgung abgesehen, wenn der Täter fünf Prozent der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer an die Staatskasse zahlt – zusätzlich zu der Nachentrichtung von Steuern und Zinsen. Gerechnet wird ab dem ersten hinterzogenen Euro, d.h. bei einem Hinterziehungsbetrag von z.B. 100.000 € des Jahres 2008 sind 5.000 € zusätzlich an die Staatskasse abzuführen.

Neben den Neuerungen im Steuerstrafrecht wird es auch Änderungen beim Tatbestand der Geldwäsche im Strafgesetzbuch geben. Marktmanipulation, Insiderhandel und Produktpiraterie werden Vortaten der Geldwäsche. Damit wird dem internationalen Standard der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) Rechnung getragen. So wird der Wirtschaftsstandort Deutschland noch wirksamer als bisher vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geschützt.

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