Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 10.02.2011
Aktenzeichen: IV C 1 - S 1980-1/10/10002 :004

Schlagzeile:

Übergangserleichterungen bei der Anwendung von investmentsteuerlichen Regelungen, die durch das Jahressteuergesetz 2010 eingeführt worden sind

Schlagworte:

Abgeltungssteuer, Beschränkte Steuerpflicht, Investmentsteuer, Investmentvermögen, Jahressteuergesetz 2010, Kapitalertragsteuer, Spezial-Investmentvermögen, Übergangsregelung, Verlust, Verlustverrechnung, Zwischengewinn

Wichtig für:

Kreditinstitute

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat folgende Übergangserleichterungen bei der Anwendung von investmentsteuerlichen Regelungen bekannt gegeben, die durch das Jahressteuergesetz 2010eingeführt worden sind:

1. Konkurrenz von § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 15 Absatz 2 InvStG

§ 15 Absatz 2 InvStG ist auch im Hinblick auf den Kapitalertragsteuerabzug nur für beschränkt steuerpflichtige Anleger im Sinne des § 2 Absatz 1 KStG an inländischen Spezial-Investmentvermögen anzuwenden. In allen anderen Fällen ist bei inländischen Grundstückserträgen § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG anzuwenden.

2 Übergangserleichterung für die Anwendung von § 5 Absatz 1 und 3 InvStG sowie § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG

Es wird nicht beanstandet, wenn § 5 Absatz 1 InvStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 erst für Ausschüttungen angewendet wird, die nach dem 30. Juni 2011 vorgenommen werden. Dies gilt auch für die Aufschlüsselung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb InvStG in die zwei Teilbeträge nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 InvStG, die aufgrund der Neuregelung des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG zu beachten ist.

Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn wegen des erforderlichen Vorlaufs bei WM Daten der Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG durch die inländische Investmentgesellschaft erst für Ausschüttungen vorgenommen wird, die nach dem 30. Juni 2011 für Geschäftsjahre des Investmentvermögens erfolgen, die nach dem 31. Dezember 2010 begonnen haben. Für Ausschüttungen vor dem 1. Juli 2011 hat in diesen Fällen dann aber der Kapitalertragsteuerabzug unter Berücksichtigung des bisherigen Ausweises durch WM Daten weiterhin nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a InvStG zu erfolgen.

Es wird ferner nicht beanstandet, dass die Angabe nach § 5 Absatz 3 Satz 1 InvStG, ob bei der Ermittlung des Zwischengewinns nach § 9 Satz 2 InvStG verfahren worden ist, erst für Veröffentlichungen vorgenommen wird, die nach dem 30. Juni 2011 erfolgen. Bei Fehlen dieser Angabe ist der pauschale Ansatz von 6 Prozent des Entgelts nach § 5 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 InvStG auch nach dem 30. Juni 2011 nicht vorzunehmen. Die Vorschrift ist insoweit einschränkend auszulegen.

3. Erweiterung der Verlustverrechnungskategorien nach § 3 Absatz 4 InvStG um Erträge nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG

Es wird nicht beanstandet, wenn die Verlustverrechnung noch bis zum 30. Juni 2011 ohne die Kategorie „Erträge nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG“ durchgeführt wird. Zum 1. Juli 2011 ist der bisherige Bestand der Erträge im Sinne des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG aus der Kategorie 1 in die neue Kategorie überzuleiten. Dabei wird nicht beanstandet, wenn der Anfangsbestand mit Null angesetzt wird.

zur Suche nach Steuer-Urteilen