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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 16.03.2011
Aktenzeichen: 6 V 1158/11

Schlagzeile:

Keine getrennte Veranlagung allein zu dem Zweck, dem Ex-Partner zu schaden

Schlagworte:

Aufteilung der Steuerschuld, Aussetzung der Vollziehung, Ehegattenveranlagung, Getrennte Veranlagung, Grundtarif, Rechtschutzbedürfnis, Scheidung, Splittingtarif, Splittingvorteil, Veranlagungsform, Zusammenveranlagung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Dient der Antrag auf getrennte Veranlagung – in dessen Folge die ungünstigere Grundtabelle anzuwenden wäre – alleine dem Zweck, dem früheren Ehepartner Schaden zuzufügen, muss das Finanzamt dem Antrag nicht entsprechen.

Hintergrund: In einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, wie ein nach Ergehen der Einkommensteuerbescheide gestellter Antrag auf getrennte Veranlagung zu beurteilen ist.

Im Streitfall wurde die Antragstellerin von ihrem Ehemann im Jahre 2007 geschieden, seit Juni 2005 lebten sie getrennt. Beide waren in den Streitjahren 2001 bis 2005 Arbeitnehmer mit Bruttoarbeitslöhnen von ca. 132.500 DM bis ca. 106.800 € (Ehemann), während die Ehefrau Bruttoarbeitslöhne von 19.500 DM (2001) und danach (2002 bis 2005) jeweils unter 10.000 € erzielte. Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001 bis 2005 wurden nicht eingereicht. Nachdem gegen den Ehemann im Jahre 2007 ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer eingeleitet worden war, ergingen im Oktober 2010 Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2001 bis 2005, mit denen die festgestellten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unter Durchführung einer Zusammenveranlagung (Splittingtabelle) erfasst wurden.

Mit der Begründung, sie beantrage getrennte Veranlagung, legte die Ehefrau gegen die Bescheide 2001 bis 2005 jeweils Einspruch ein und beantragte bei dem Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde vom Finanzamt jedoch mit der Begründung abgelehnt, die Ehefrau könne ja die Aufteilung der Steuerschuld gem. § 268 der Abgabenordnung (AO) beantragen, denn dann entfalle auf sie in allen Streitjahren eine Steuerschuld von Null €.

Der dagegen an das Gericht gerichtete Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte aus, der Antrag sei unzulässig, da die Ehefrau kein Rechtschutzbedürfnis habe. Sie könne mit einem Antrag gem. § 268 AO auf Aufteilung der Gesamtschuld erreichen, dass auf sie für alle Streitjahre jeweils eine Steuerschuld von Null € entfalle. Der Antrag auf getrennte Veranlagung – in dessen Folge die ungünstigere Grundtabelle anzuwenden wäre – diene somit alleine dem Zweck, dem früheren Ehemann Schaden zuzufügen, denn die getrennte Veranlagung würde für ihn zu höheren Steuerfestsetzungen führen.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde nicht zugelassen, ein Rechtsmittel ist nicht gegeben. Die Entscheidung des Finanzgerichts ist damit rechtskräftig.

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