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Quelle:

Finanzgericht Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.03.2011
Aktenzeichen: 4 K 1954/10 Z,EU

Schlagzeile:

Keine Befreiung von Einfuhrabgaben für ein in den USA erworbenes Motorrad

Schlagworte:

Einfuhrumsatzsteuer, Hauptwohnsitz, Motorrad, USA, Wohnsitz, Zoll

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Der 4. Senat des FG Düsseldorf hat sich mit der Einfuhr eines in den USA gekauften Motorrades befasst. Der Kläger war für 15 Monate bei einer Gesellschaft in den USA tätig. Dort mietete er ein möbliertes Haus an. Gleichwohl behielt er seinen Wohnsitz im Inland bei, da seine Familie in Deutschland verblieb. Der Kläger erwarb in den USA ein Motorrad für 13.500 Dollar. Das Zollamt forderte bei Einfuhr dieses Motorrades nach Deutschland 474 Zoll und 1.591 € Einfuhrumsatzsteuer.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat dies als rechtmäßig angesehen. Das Motorrad sei nicht als „Übersiedlungsgut“ einfuhrabgabenfrei, weil der Kläger nur zeitlich befristet in den USA tätig gewesen sei. Der Kläger habe bei Beendigung seiner Tätigkeit in den USA nicht seinen gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückverlegt. Er habe seinen Hauptwohnsitz nach wie vor in Deutschland gehabt und diesen nicht aufgegeben.

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