Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.02.2011 |
Aktenzeichen: | 11 K 4239/07 E |
Schlagzeile: |
Finanzamt darf elektronisch falsch übertragene Lohnsteuerdaten nachträglich berichtigen
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Berichtigung, Elektronische Übermittlung, elektronischer Datenaustausch, Lohnsteuer, Lohnsteuerbescheinigung, Offenbare Unrichtigkeit, Rechtsirrtum
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Die ungeprüfte Übernahme von der Höhe nach unzutreffendem Arbeitslohn, den der Arbeitgeber auf elektronischem Wege nach § 41b EStG an das für den Arbeitnehmer zuständige Finanzamt übersendet, ist eine „offenbare Unrichtigkeit“ und berechtigt das Finanzamt zur späteren Berichtigung der Steuerfestsetzung gegenüber dem Arbeitnehmer nach § 129 AO.
Hintergrund: Im Streitfall fügten die Kläger ihrer Einkommensteuererklärung Lohnsteuerbescheinigungen ihrer Arbeitgeber bei, aus denen sich die - zutreffende - Höhe ihres Arbeitslohns ergab. Den erklärten Arbeitslohn legte das beklagte Finanzamt der Steuerfestsetzung allerdings nicht zu Grunde, sondern orientierte sich ohne inhaltliche Überprüfung an den - zu niedrigen - Werten, die der Arbeitgeber der Kläger im Wege des elektronischen Datenaustauschs nach § 41b EStG an das Finanzamt übermittelt hatte.
Nachdem das Finanzamt seinen Irrtum bemerkt hatte, berichtigte es die Steuerfestsetzung zu Lasten der Kläger wegen „offenbarer Unrichtigkeiten“ nach § 129 AO - zu Recht, wie der 11. Senat des Finanzgerichts Münster befand. Die ungeprüfte Übernahme der inhaltlich fehlerhaft übermittelten Daten des Arbeitgebers sei ein rein mechanischer Fehler. Ein - die Anwendung des § 129 AO ausschließender - Rechtsirrtum liege nicht vor. Aus der Steuererklärung sei nicht ersichtlich, dass der Veranlagungssachbearbeiter bewusst von den erklärten Angaben der Kläger habe abweichen wollen.