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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 18.04.2011
Aktenzeichen: 15 V 111/11 U

Schlagzeile:

Ernsthafte Zweifel an der Richtlinienkonformität der nur beschränkten Steuerbefreiung für Krankenhausumsätze

Schlagworte:

Aussetzung der Vollziehung, Heilbehandlung, Krankenhaus, Krankenhausumsätze, Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie, Privatklinik, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Krankenhäuser

Kurzkommentar:

Der für Umsatzsteuerstreitverfahren zuständige 15. Senat des Finanzgerichts Münster hält es in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für ernstlich zweifelhaft, dass die Krankenhausumsätze einer Privatklinik, die nicht dem persönlichen Anwendungsbereich der nationalen Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG unterfällt, mit Umsatzsteuer belastet werden .Die Finanzrichter gewährten daher Aussetzung der Vollziehung.

Hintergrund: Im Streitfall betreibt die Antragstellerin eine Privatklinik in der Rechtsform einer GmbH. Nach Auffassung des Finanzamts sind die von der Antragstellerin erbrachten Krankenhausumsätze und ärztlichen Heilbehandlungsleistungen umsatzsteuerpflichtig, da sie - was unstreitig ist - nicht die persönlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG erfüllt, insbesondere keine "Einrichtung des öffentlichen Rechts" ist.

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Recht und setzte die festgesetzte Umsatzsteuer von der Vollziehung aus. Es sei - so das Gericht - ernstlich zweifelhaft, ob § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG im Hinblick auf ihren beschränkten persönlichen Anwendungsbereich vom nationalen Gesetzgeber richtlinienkonform umgesetzt worden sei. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbiete es, dass Wirtschaftsunternehmen, die die gleichen Leistungen unter vergleichbaren Umständen erbrächten, bei der Umsatzbesteuerung unterschiedlich behandelt würden. Der generelle Steuerbefreiungsausschluss für Umsätze von Privatkliniken könnte diesem Grundsatz entgegenstehen.

Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der insofern maßgeblichen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie gebe vor, dass die Umsätze privatrechtlich organisierter Krankenanstalten von der Umsatzsteuer zu befreien seien, wenn sie unter Bedingungen erbracht würden, die auch für ein öffentlich-rechtliches Krankenhaus gelten. Aus diesem Grunde könne sich die Antragstellerin - zunächst jedenfalls für Zwecke des einstweiligen Rechtsschutzes - unmittelbar auf diese Richtlinie berufen.

Der Senat hat die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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