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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.03.2011
Aktenzeichen: XI R 30/09

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.01.2009
Aktenzeichen: 6 K 2756/07

Schlagzeile:

Keine Bindung der Finanzbehörde an unverbindliche Auskunft bei Änderung der Rechtslage

Schlagworte:

Abschnittsbesteuerung, Bindungswirkung, Treu und Glauben, Umsatzsteuer, unverbindliche Auskunft, verbindliche Auskunft, Vertrauenstatbestand

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

1. Ändert sich die einer unverbindlichen Auskunft zugrunde liegende Rechtslage, ist das Finanzamt nicht nach Treu und Glauben gehindert, einen der geänderten Rechtslage entsprechenden erstmaligen Umsatzsteuerbescheid zu erlassen, es sei denn, es hat anderweitig einen Vertrauenstatbestand geschaffen.

2. Das Finanzamt schafft in der Regel nicht dadurch einen Vertrauenstatbestand, dass es nach Änderung der einer unverbindlichen Auskunft zugrunde liegenden Rechtslage einen entsprechenden Hinweis an den Steuerpflichtigen unterlässt.

Hinweis: Der Klägerin war im Streitfall keine bestimmte steuerrechtliche Behandlung zugesagt worden. Das wäre nur dann der Fall, wenn sie eine verbindliche Zusage beantragt und das Finanzamt eine solche ohne Einschränkung oder Vorbehalte erteilt hätte Das war aber nicht der Fall.

Hintergrund: Es entspricht dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, dass das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben. Dies grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte.

Eine Hinweis- und Beratungspflicht eines Finanzamts vor Änderung seiner langjährigen Rechtsauffassung ist der Rechtsprechung des BFH nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der BFH auch dann, wenn eine – fehlerhafte – Auffassung in einem Prüfungsbericht niedergelegt worden war oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte, einen Hinweis des Finanzamts auf die von ihm später als falsch erkannte Rechtsauffassung nicht gefordert.

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