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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.02.2011
Aktenzeichen: VI R 12/10

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.06.2009
Aktenzeichen: 1 K 100/07

Schlagzeile:

Abzug von Reisekosten bei einem Sprachkurs im Ausland

Schlagworte:

Aufteilung, Aufteilungsmaßstab, Ausland, Englischsprachkurs, Fortbildung, Fremdsprache, Grundkenntnisse, Kosten der privaten Lebensführung, Reisekosten, Sprachkurs, Sprachreise, Sprachunterricht, Veranlassung, Werbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Werbungskosten bei einem Sprachkurs im Ausland

1. Auch wenn ein auswärtiger Sprachkurs nur Grundkenntnisse oder allgemeine Kenntnisse in einer Fremdsprache vermittelt, diese aber für die berufliche Tätigkeit ausreichen, kann der Kurs beruflich veranlasst sein und deshalb die Kursgebühr als Werbungskosten abgezogen werden.

2. Die Wahl, einen Sprachkurs auswärts zu besuchen, ist regelmäßig privat mitveranlasst. Bei der deshalb gebotenen Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung kann dann auch ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab angezeigt sein.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten für einen Sprachkurs im Ausland in der Regel nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden können. Bei der Ermittlung der abziehbaren Kosten kommt es nach dem Urteil nicht auf den zeitlichen Anteil des Sprachunterrichts an der Dauer des Auslandsaufenthalts an.

Die mit einer beruflichen Fortbildung verbundenen Reisekosten sind als Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Ist die Reise auch privat mitveranlasst, kann nach der neueren Rechtsprechung des BFH eine Aufteilung der Kosten und der Abzug des beruflich veranlassten Teils der Reisekosten in Betracht kommen. Die Aufteilung ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen.
Der BFH hat nun entschieden, dass ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab in Betracht zu ziehen sei, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nicht zeitlich nacheinander sondern gleichzeitig verwirklicht würden. Das sei bei einer sog. Sprachreise der Fall. Die Wahl eines Sprachkurses im Ausland sei im Übrigen regelmäßig privat mitveranlasst.

Im Streitfall hatte der Kläger, im fraglichen Zeitraum Zugführeroffizier bei der Bundeswehr, an einem Englischsprachkurs in Südafrika teilgenommen. Finanzamt und Finanzgericht ließen die mit der Sprachreise verbundenen Kosten nicht zum Werbungskostenabzug zu. Der BFH hob diese Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das FG zurück.

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