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Quelle:

Bundesministerium der Finanzen
Art des Dokuments: BMF-Schreiben
Datum: 02.05.2011
Aktenzeichen: IV D 2 - S 7104/11/10001

Schlagzeile:

Unternehmereigenschaft des geschäftsführenden Komplementärs einer Kommanditgesellschaft

Schlagworte:

Geschäftsführer, Kommanditgesellschaft, Komplementär, Umsatzsteuer, Unternehmereigenschaft

Wichtig für:

Personengesellschaften

Kurzkommentar:

Das Bundesfinanzministerium hat die Anwendung eines Urteils des Bundesfinanzhofs zur Unternehmereigenschaft des geschäftsführenden Komplementärs einer Kommanditgesellschaft (KG) geregelt.

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 14.4.2010 (Aktenzeichen: XI R 14/09) entschieden; Ein geschäftsführender Komplementär einer KG kann umsatzsteuerrechtlich unselbständig sein (entgegen Abschn. 17 Abs. 2 Satz 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien - UStR 2005/2008 und dem BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2003, Aktenzeichen IV B 7 -S 7100- 246/03, , unter A.1.).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

1. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt 2.2 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Zur Nichtselbständigkeit des Gesellschafters einer Personengesellschaft bei der Wahrnehmung von Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen vgl. BFH-Urteil vom 14. 4. 2010, XI R 14/09.“

Das Bundesfinanzministerium akzeptiert also die BFH-Entscheidung in vollem Umfang.

Für vor dem 1. Juli 2011 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn die Tätigkeit eines Gesellschafters einer Personengesellschaft trotz eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten Weisungsrechts der Gesellschaft als selbständig im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG behandelt wird.

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