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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.09.2010
Aktenzeichen: 4 K 11163/07

Schlagzeile:

Steuerliche Behandlung von Bewirtungsaufwendungen eines selbständigen Werbekaufmanns

Schlagworte:

Betriebsausgabe, Bewirtung, Bewirtungskosten, Kaffeefahrt, Werbekaufmann, Werbeverkaufsveranstaltung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ein selbständiger Werbekaufmann kann die von ihm getragenen Kosten für die Bewirtung von Teilnehmern einer Werbeverkaufsveranstaltung (Kaffeefahrt) in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen (und nicht nur zu 70 %), wenn nach außen hin ein Planungsbüro als Bewirtender aufgetreten ist.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet X R 37/10. In der Datenbank des BFH (Aufnahme am 18.2.2011) sind folgende Informationen gespeichert:.
Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für die Beköstigung von Teilnehmern bei über Planungsbüros organisierten Verkaufsveranstaltungen (sog. Stadtsaalveranstaltungen, Kaffee-/Busfahrten) eines selbständigen Werbekaufmanns. Liegen vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasste Bewirtungsaufwendungen oder voll abziehbare Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG vor, weil nicht der Kläger sondern die die Veranstaltungen organisierenden Firmen als "Bewirtende" aufgetreten sind?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 4 Abs 4; EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 2
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 1.9.2010 (4 K 11163/07)

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