Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.10.2010 |
Aktenzeichen: | 16 K 1297/09 L |
Schlagzeile: |
Bei Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines Firmenjubiläums gilt grundsätzlich eine Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer
Schlagworte: |
Betriebsveranstaltung, Firmenjubiläum, Freigrenze, Geschäftsjubiläum
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Nach Auffassung des 16. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf ist die Freigrenze von 110 Euro je Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen ungeachtet des besonderen Anlasses (Geschäftsjubiläum) und der Größe sowie der Bedeutung der Firmengruppe maßgebend. Eine Feier zum Firmenjubiläum sei eine übliche Veranstaltung.
Hintergrund: Der 16. Senat des Finanzgerichts hatte über die Frage zu entscheiden, ob Aufwendungen anlässlich eines Firmenjubiläums aufgrund einer Überschreitung der 110 Euro-Grenze lohnsteuerlich zu erfassen waren.
Anlässlich eines Firmenjubiläums einer Aktiengesellschaft fand eine Betriebsveranstaltung statt. An dieser nahmen Arbeitnehmer der AG sowie der Tochtergesellschaften teil. In einem abgegrenzten Teil fand ein „VIP-Event“ statt, zu dem Gäste aus Wirtschaft, Politik und Presse geladen waren. In der Folge kam es anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu dem Streit darüber, ob die Freigrenze von 110 Euro überschritten worden sei. Das Finanzgericht schaltete zur Überprüfung der Berechnung der Freigrenze seinen Gerichtsprüfer ein.
Eine Berechnung durch den Gerichtsprüfer ergab, dass die Kosten pro Person über der Grenze von 110 Euro gelegen haben, zumal auch die Reisekosten in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen sind. Daher unterlagen die Zuwendungen der (pauschalen) Lohnsteuer.