Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.10.2010 |
Aktenzeichen: | 16 K 1295/09 L |
Schlagzeile: |
Überschreiten der Freigrenze von 110,00 Euro bei Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines Firmenjubiläums
Schlagworte: |
Betriebsveranstaltung, Firmenjubiläum, Freigrenze, Lohnsteuer
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Der 16. Senat des Finanzgerichts hatte in drei Entscheidungen (16 K 1295/09, 16 K 1297/09, 16 K 1298/09) über die Frage zu entscheiden, ob Aufwendungen anlässlich eines Firmenjubiläums aufgrund einer Überschreitung der 110,00 Euro-Grenze lohnsteuerlich zu erfassen waren.
Anlässlich eines Firmenjubiläums einer Aktiengesellschaft fand eine Betriebsveranstaltung statt. An dieser nahmen Arbeitnehmer der AG sowie der Tochtergesellschaften teil. In einem abgegrenzten Teil fand ein „VIP-Event“ statt, zu dem Gäste aus Wirtschaft, Politik und Presse geladen waren. In der Folge kam es anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu dem Streit darüber, ob die Freigrenze von 110,00 Euro überschritten worden sei. Das Finanzgericht schaltete zur Überprüfung der Berechnung der Freigrenze seinen Gerichtsprüfer ein.
Nach Auffassung des 16. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf ist die Freigrenze ungeachtet des besonderen Anlasses der Betriebsveranstaltung (Geschäftsjubiläum) und der Größe sowie der Bedeutung der Firmengruppe maßgebend. Eine Feier zum Firmenjubiläum sei eine übliche Veranstaltung. Eine Berechnung durch den Gerichtsprüfer habe ergeben, dass die Kosten pro Person über der Grenze von 110,00 Euro gelegen hätten, zumal auch die Reisekosten in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen seien. Daher unterlägen die Zuwendungen der (pauschalen) Lohnsteuer.