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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.05.2011
Aktenzeichen: 4 K 63/11

Schlagzeile:

Gutglaubensschutz gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben

Schlagworte:

Einfuhrabgaben, Gutglaubensschutz, Vertrauensschutz, Zoll

Wichtig für:

Kurzkommentar:

Ein auf Medizinrecht spezialisierter, im Zollrecht aber unerfahrener Rechtsanwalt, hatte über das Internet in den USA einen Blu-ray-Player zum Preis von umgerechnet rund 500 EUR bestellt. Bei Abholung des Gerätes beim Zollamt meldete er die Einfuhr ordnungsgemäß an. Der diensthabende Zollbeamte besprach sich mit einem Kollegen, gab die Daten in das EDV-System ein und setzte gegenüber dem Kläger in einem mehrseitigen Einfuhrabgabenbescheid Abgaben in Höhe von 88,68 EUR fest.

Der Kläger zahlte diesen Betrag und verließ das Zollamt mit seinem Blu-ray-Player. Erst jetzt bemerkten die Zollbeamten, dass ihnen bei der Eingabe der Daten in das EDV-System ein Fehler unterlaufen war und dass sie gegenüber dem Kläger zu geringe Einfuhrabgaben berechnet hatten. Das Zollamt erhob deshalb vom Kläger Einfuhrabgaben in Höhe von weiteren 77,21 EUR nach und führte im Einspruchsverfahren aus, der Kläger hätte durch schlichtes Nachlesen der einschlägigen Gesetzesvorschriften diesen Fehler bei der Berechnung der Einfuhrabgaben bemerken können; auf Vertrauensschutz könne er sich deshalb nicht berufen.

Der Kläger erbat Hilfe vom Finanzgericht Hamburg, dessen 4. Senat seiner Klage bereits binnen 6 Wochen, unmittelbar nach Eingang der Klagerwiderung stattgab. Der für Zollsachen zuständige Gemeinsame Senat für die Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein führt in seinem rechtskräftigen Urteil aus:

Der Kläger habe darauf vertrauen dürfen, dass die Zollbeamten über die erforderliche Sachkunde verfügen. Es sei lebensfremd und vom Kläger nicht zu verlangen, sich während der nur etwa 15 Minuten dauernden Zollabfertigung über die zutreffende Höhe der Einfuhrabgaben zu informieren. Abgesehen davon, dass die zollrechtlichen Bestimmungen dem Kläger im Zeitpunkt der Zollabfertigung nicht zur Verfügung gestanden hätten, könne vom Bürger in diesem Fall nicht erwartet werden, dass er sich in den zollrechtlichen Bestimmungen, die unübersichtlich und schwer verständlich und ständigen Änderungen unterworfen seien, besser auskenne als der Zoll.

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