Quelle: |
Finanzgericht Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.04.2011 |
Aktenzeichen: | 4 K 2647/08 |
Schlagzeile: |
Einbaukosten eines Treppenschräglifts als außergewöhnliche Belastungen
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastungen, außergewöhnliche Gehbehinderung, Gehbehinderung, medizinisches Hilfsmittel, Schwerbehinderte, Treppenschräglift, Zumutbare Belastung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler, Behinderte
Kurzkommentar: |
Eine stark gehbehinderte Frau kann die Kosten für den Einbau eines Treppenschräglifts im Garten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen.
Hintergrund: Die Klägerin ist aufgrund einer außergewöhnlichen Gehbehinderung zu 90 % schwerbehindert (Merkzeichen G und aG) und bewohnt seit ihrer Kindheit ein Wohnhaus auf einem Hanggrundstück mit Garten. Das Finanzamt erkannte nur einen kleinen Teil der Kosten an, der sich nach Abzug der nach dem individuellen Einkommen bemessenen zumutbaren Belastung steuerlich nicht auswirkte.
Das Finanzgericht gab der Klägerin recht und erkannte den vollen Betrag nach Abzug der zumutbaren Belastung an. Bei dem Treppenschräglift handele es sich um ein medizinisches Hilfsmittel, dessen Nutzung durch die Klägerin für das Treppensteigen angesichts ihrer außergewöhnlichen Gehbehinderung unzweifelhaft erforderlich sei.
Für das Gericht ist es unbeachtlich, dass der Lift nicht im Wohnhaus, sondern im dazugehörigen Garten eingebaut wurde. Die Nutzung des Gartens ist nach Ansicht des Gerichts kein „entbehrlicher Luxus“, sondern „sozialadäquat“. Man könne von der Klägerin weder verlangen, von dem seit ihrer Kindheit bewohnten Hanggrundstück wegzuziehen, noch den Garten nicht mehr zu nutzen.
Die Revision ist zwar zugelassen, von der Finanzverwaltung jedoch nicht eingelegt worden.