Quelle: |
Finanzgericht Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.07.2010 |
Aktenzeichen: | 6 K 428/10 |
Schlagzeile: |
Doppelte Haushaltsführung und anschließende Verlegung des Haupthausstandes
Schlagworte: |
Doppelte Haushaltsführung, Familiennachzug, Mehraufwendungen, Notwendigkeit, Umzugskosten, Unterkunftskosten, Werbungskosten
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Nur die notwendigen Mehraufwendungen für die Unterkunft am Arbeitsort sind bei einer doppelten Haushaltsführung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Nach der BFH-Rechtsprechung (Az: VI R 10/06) wird maximal die Durchschnittsmiete einer 60 Quadratmeter-Wohnung anerkannt. Das gilt nach der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts auch dann, wenn der Haupthausstand der gesamten Familie an den Beschäftigungsort verlegt werden soll und daher eine entsprechend große Wohnung angemietet wird. Der geplante Familiennachzug rechtfertige nicht den Ansatz höherer Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 2/11. In der Datenbank des BFH (Aufnahme am 18.3.2011) sind folgende Informationen gespeichert:.
In welcher Höhe können Unterkunftskosten am Beschäftigungsort als Werbungskosten abgezogen werden, wenn wegen des geplanten späteren Familiennachzugs (Verlagerung des Haupthausstandes) eine entsprechend große Wohnung angemietet wird? Abgrenzung Umzugskosten - Kosten doppelter Haushaltsführung.
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 9
Vorgehend: Finanzgericht Nürnberg, Entscheidung vom 21.7.2010 (6 K 428/10)