Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.02.2011 |
Aktenzeichen: | IX R 44/10 |
Schlagzeile: |
Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage bei einer GmbH
Schlagworte: |
Anschaffungskosten, Einzahlung, Gesamtwürdigung, GmbH, Indizienbeweis, Stammeinlage, Zahlungsbeleg
Wichtig für: |
GmbH-Gesellschafter
Kurzkommentar: |
Der Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage im Hinblick auf daraus resultierende Anschaffungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 EStG muss nach 20 Jahren seit Eintragung der GmbH nicht zwingend allein durch den entsprechenden Zahlungsbeleg geführt werden. Vielmehr hat das FG alle Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen.
Hintergrund: Ist eine unmittelbare Beweisführung nicht möglich, sind also keine Beweismittel vorhanden, aus denen sich direkt das Vorliegen einer beweisbedürftigen Tatsache ergibt, so hat das Finanzgericht ggf. vorhandene Hilfstatsachen (Indizien) zu würdigen, die mittelbar – auch über Erfahrungssätze – einen Schluss auf eine entscheidungserhebliche Haupttatsache ermöglichen.
Allein der Umstand, dass ein unmittelbares Beweismittel aus dem Bereich des Steuerpflichtigen nicht zur Verfügung steht, entbindet das Finanzgericht nicht vom Untersuchungsgrundsatz und von einer Gesamtwürdigung aller vorhandenen Indizien. Lediglich in Fällen, in denen die Prozessbeteiligten schuldhaft die ihnen obliegenden Mitwirkungs-, Informations- und Nachweispflichten verletzen, kann dies im Ergebnis zu einer Beweismaßreduzierung führen.
In die Gesamtwürdigung hat auch einzufließen, dass es unverhältnismäßig wäre, würde die Berücksichtigung der Stammeinlage als Anschaffungskosten nach 20 Jahren von der Vorlage des entsprechenden Zahlungsbelegs abhängig gemacht, wenngleich keine Aufbewahrungspflicht besteht.