Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.04.2010 |
Aktenzeichen: | 8 K 3052/07 H(L) |
Schlagzeile: |
Geldwerter Vorteil bei verbilligter Wohnungsüberlassung und Zuschüssen zur Rentenversicherung
Schlagworte: |
Arbeitgeberanteil, Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, gesetzliche Sozialversicherung, Pensionszusage, Rentenversicherung, Sozialversicherung, Verbilligte Wohnungsüberlassung, Zuschuss
Wichtig für: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Besteht keine gesetzliche Verpflichtung für den Arbeitgeber, den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung zu zahlen, führt die Entrichtung der freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn.
Hintergrund: Eine Aktiengesellschaft überließ der Witwe eines früheren Vorstandsvorsitzenden eine 231 qm große Wohnung für eine Miete von monatlich 200 DM. Zudem gewährte die Aktiengesellschaft fünf Vorstandsmitgliedern neben einer Pensionszusage zusätzlich Zuschüsse zu einer (freiwilligen) Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der Rechtsanwaltsversorgung. Die Zuschüsse waren auf 50 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt. Die Gesellschaft behandelte die Zuschüsse als steuerfrei.
Das Finanzamt kam im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung zu dem Ergebnis, der geldwerte Vorteil für die verbilligte Wohnungsüberlassung sei in der Höhe der Differenz der tatsächlich gezahlten Miete zur ortsüblichen Miete anzusetzen. Die gezahlten Zuschüsse zu der Rentenversicherung seien zudem nicht steuerfrei. Gegen den entsprechenden Haftungsbescheid erhob die Aktiengesellschaft nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage.
Hinsichtlich der verbilligten Wohnungsüberlassung gab der zuständige 8. Senat der Klage teilweise statt, nachdem das beklagte Finanzamt sich bereit erklärt hatte, den Mietwert mit 16,03 DM/qm anzusetzen. Hinsichtlich der Arbeitgeberzuschüsse zur Rentenversicherung gab das Gericht der Klage ebenfalls teilweise statt und führte u. a. aus: Bestehe keine gesetzliche Verpflichtung für den Arbeitgeber, den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung zu zahlen, führe die Entrichtung der freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Denn aufgrund der Zahlung werde dem Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung eingeräumt. Die Annahme eines geldwerten Vorteils sei nur dann zu verneinen, soweit die späteren Leistungen auf das Ruhegehalt aus der Pensionszusage angerechnet würden. In letzterem Fall stehe der betriebliche Zweck im Vordergrund, durch Zuschüsse zu den freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zum Rechtsanwaltsversorgungswerk eine Minderung der später zu zahlenden Leistungen aus der Pensionszusage zu erreichen.