Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.05.2011 |
Aktenzeichen: | XI R 44/08 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.11.2008 |
Aktenzeichen: | 7 K 2310/06 B |
Schlagzeile: |
Umsatzbesteuerung einer Operninszenierung
Schlagworte: |
Ermäßigter Steuersatz, Inszenierung, Kultur, kulturelle Dienstleistungen, Oper, Operninszenierung, Regelsteuersatz, Regisseur, Steuerbefreiung, Theater, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Weder Umsatzsteuerbefreiung noch ermäßigter Steuersatz für die Inszenierung einer Oper – Abgrenzung zu Umsätzen eines Theaters – Steuerbefreiung kultureller Dienstleistungen – Selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes durch die Mitgliedstaaten
Die Inszenierung einer Oper durch einen selbständig tätigen Regisseur gegen Honorar ist weder nach dem Umsatzsteuergesetze (UStG) noch nach Unionsrecht steuerbefreit und unterliegt dem Regelsteuersatz.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Inszenierung einer Oper durch einen selbständig tätigen Regisseur gegen Honorar weder nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) noch nach Unionsrecht steuerbefreit ist und dem Regelsteuersatz unterliegt.
Gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG sind Umsätze der Theater, Orchester und weiterer Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände steuerfrei. Das Gleiche gilt nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen.
Im Streitfall erhielt ein selbständig tätiger Regisseur für die Inszenierung einer Oper ein Honorar von einer kommunalen Bühne. Abweichend von der Umsatzsteuerjahreserklärung des Klägers behandelte das Finanzamt die Inszenierung der Oper nicht als steuerfrei, sondern unterwarf das Honorar dem allgemeinen Umsatzsteuersatz. Die zuständige Landesbehörde hatte bescheinigt, dass der Kläger die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen erfülle.
Der BFH entschied, dass § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG im Einklang mit dem Unionsrecht stehe. Allein die Bescheinigung über die Erfüllung gleicher kultureller Aufgaben bewirke die Steuerbefreiung nicht. Die Beurteilung, ob der Unternehmer eine Einrichtung betreibe, die einer Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG gleichartig sei, obliege den Finanzbehörden und Finanzgerichten. Das Wirken der Akteure auf der Bühne sei einem Regisseur nicht derart als eigene Leistung zuzurechnen, dass er hierdurch als eine dem Theater einer Gebietskörperschaft gleichartige Einrichtung angesehen werden könne.
Die Inszenierung einer Oper unterliege dem allgemeinen Steuersatz. Eine unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht, nach dem die Mitgliedstaaten der EU u.a. für Darbietungen von ausübenden Künstlern einen ermäßigten Steuersatz anwenden können, komme im Streitfall nicht in Betracht, weil die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes unionsrechtlich nicht zwingend sei.