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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.02.2011
Aktenzeichen: V R 30/10

Vorinstanz:

FG Saarland
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.06.2010
Aktenzeichen: 1 K 1319/07

Schlagzeile:

Keine automatische Versagung der Umsatzsteuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen bei sog. Karussellgeschäften

Schlagworte:

innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftlicher Erwerb, Karussellgeschäft, Scheingeschäft, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Innergemeinschaftliche Lieferung: Lieferung im "Umsatzsteuer-Karussell" – Identität des Abnehmers – Vorliegen eines Scheingeschäfts

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind entgegen § 6a UStG umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer die Identität seines Abnehmers verschleiert, um diesem die Hinterziehung der geschuldeten Umsatzsteuer zu ermöglichen (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2010 C-285/09, R).

Hintergrund: Die innergemeinschaftliche Lieferung an Unternehmer in andere Mitgliedstaaten innerhalb der Europäischen Union (EU )ist ähnlich einer Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei. Korrespondierend zu dieser Steuerfreiheit ist im Bestimmungsmitgliedstaat ein sog. innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern. Steuerfreiheit und Erwerbsbesteuerung dienen dazu, die Besteuerungskompetenz vom Liefer- auf den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern. Dieses Besteuerungssystem ist betrugsanfällig, da der Warenverkehr mit den Mitgliedstaaten der EU anders als der Warenverkehr mit Drittstaaten keiner zollrechtlichen Grenzkontrolle unterliegt, sondern maßgeblich auf den Angaben des Lieferers zur Identität des Abnehmers beruht.

Im dem Verfahren ging es um Mobiltelefone, die Gegenstand eines inländischen "Umsatzsteuer-Karussells" waren und vom inländischen Unternehmer in andere Mitgliedstaaten der EU geliefert wurden. Das Finanzgericht versagte die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung allein mit der Begründung, es liege ein "Karussellgeschäft" vor. Dem trat der BFH entgegen. Werden in einer Kette von Umsatzgeschäften tatsächlich Lieferungen ausgeführt, kann diesen im Regelfall erst aufgrund einer Täuschung über die Identität des Abnehmers die Steuerfreiheit versagt werden. Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts dementsprechend auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück.

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