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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.02.2011
Aktenzeichen: V R 28/10

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.05.2010
Aktenzeichen: 12 K 247/06

Schlagzeile:

Anerkennung von Versendungsbelegen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auch ohne Unterschrift des Auftraggebers des Spediteurs

Schlagworte:

Abnehmer, Beförderung, Bestimmungsort, CMR-Frachtbrief, Frachtbrief, innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftlicher Erwerb, Nachweis, Reihengeschäft, Spediteur, Steuerbefreiung, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Unterschrift, Versendungsbeleg, Vertrauensschutz

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Innergemeinschaftliche Lieferung: Anforderungen an Versendungsbeleg – Bedeutung der Person des Abnehmers – Ausschluss der Steuerbefreiung bei Verschleierung der Identität des Abnehmers – Angabe des Bestimmungsorts im Beförderungsfall – Zuordnung der steuerbefreiten Lieferung bei innergemeinschaftlichem Reihengeschäft – Vertrauensschutz

Ein CMR-Frachtbrief ist auch dann als Versendungsbeleg i.S. von § 17a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV anzuerkennen, wenn er nicht vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist (entgegen BMF-Schreiben vom 5. Mai 2010, BStBl I 2010, 508 Rdnr. 36 und entgegen Abschn. 6a.4 Abs. 3 Satz 5 UStAE).

Hintergrund: Die innergemeinschaftliche Lieferung an Unternehmer in andere Mitgliedstaaten innerhalb der Europäischen Union (EU )ist ähnlich einer Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei. Korrespondierend zu dieser Steuerfreiheit ist im Bestimmungsmitgliedstaat ein sog. innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern. Steuerfreiheit und Erwerbsbesteuerung dienen dazu, die Besteuerungskompetenz vom Liefer- auf den Bestimmungsmitgliedstaat zu verlagern. Dieses Besteuerungssystem ist betrugsanfällig, da der Warenverkehr mit den Mitgliedstaaten der EU anders als der Warenverkehr mit Drittstaaten keiner zollrechtlichen Grenzkontrolle unterliegt, sondern maßgeblich auf den Angaben des Lieferers zur Identität des Abnehmers beruht.

Das Urteil betrifft die bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zu beachtenden Nachweispflichten. Der Unternehmer, der die Steuerfreiheit für derartige Lieferungen in Anspruch nimmt, hat die Voraussetzungen der Steuerfreiheit durch Belege und Aufzeichnungen nachzuweisen. Bei einer Versendung durch einen vom Lieferer oder Abnehmer beauftragten Spediteur kann der Nachweis auch durch einen sog. CMR-Frachtbrief geführt werden. Entgegen der Verwaltungsauffassung gilt dies auch dann, wenn der CMR-Frachtbrief nicht vom Auftraggeber unterschrieben ist. Der BFH stützte dies auf einen Vergleich mit anderen Versendungsbelegen. In der Sache hob der BFH das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurück, da Unklarheiten hinsichtlich anderer Belegangaben bestanden.

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