Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.04.2011
Aktenzeichen: 6 K 2973/09 E,F

Schlagzeile:

Keine Betriebsausgabenkürzung bei Pachtminderungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

Schlagworte:

Betriebsaufspaltung, Betriebsausgaben, Krise, Pacht, Veranlassungszusammenhang

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat sich in zwei Entscheidungen vom 14. April 2011 (Az. 6 K 2973/09 E,F und 6 K 2977/09 F) mit der Frage befasst, ob Betriebsausgaben, die für die Überlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung anfallen, dem Halb- bzw. Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG unterliegen, soweit die dem Betriebsunternehmen zustehende Pacht infolge einer wirtschaftlichen Krise der Betriebsgesellschaft zeitweise herabgesetzt oder gar ganz ausgesetzt wird.

Nach Ansicht des 6. Senats des Finanzgerichts Münster sind die Aufwendungen des Besitzunternehmers in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Allein durch die Herabsetzung der vereinbarten Pacht werde kein Veranlassungszusammenhang zu Beteiligungserträgen aus der Betriebsgesellschaft geschaffen. Die angefallenen Betriebsausgaben stünden weiterhin ausschließlich mit der Verpachtung der Wirtschaftsgüter im Zusammenhang.

Hinweis: Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster (Az. 7 K 2793/07 E) hat jüngst die gegenteilige Auffassung vertreten. Danach soll das Halb- bzw. Teilabzugsverbot Anwendung finden, da die Herabsetzung/Aussetzung der Pachtzahlungen gerade wegen der bestehenden Betriebsaufspaltung in zumindest mittelbarem Zusammenhang mit (künftigen) - zum Teil nach § 3 Nr. 40 EStG steuerbefreiten - Beteiligungserträgen des Besitzunternehmers steht. Die vom 7. Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassene Revision wird beim BFH unter dem Az. X R 7/11 geführt.

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Revision zum BFH zugelassen. Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig.

zur Suche nach Steuer-Urteilen