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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.07.2011
Aktenzeichen: 3 K 4368/09

Schlagzeile:

Rückwirkende Beschränkung der Verlustverrechnung bei Steuerstundungsmodellen ist verfassungsgemäß

Schlagworte:

Rückwirkung, Steuerstundungsmodell, Verlustverrechnung, Windpark

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Die rückwirkende Beschränkung der Verrechnung von Verlusten aus sog. Steuerstundungsmodellen ist mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar.

Hintergrund: Im Streitfall ging es um den Beitritt als Kommanditist zu einer Gesellschaft, die ihrerseits durch Beteiligung an mehreren sog. Windparks planmäßig Verluste erzielen sollte. Diesen Beitritt hatte der Kläger am 11. November 2005 erklärt. In dem Prospekt über die Kommanditbeteiligung hatte die Gesellschaft angekündigt, den neu beitretenden Kommanditisten bereits für das Jahr 2005 einen Verlust von ca. 97% der angelegten Kommanditbeteiligung zuweisen zu können. Dieser Verlust könne mit positiven anderen Einkünften des Klägers verrechnet werden und auf diese Weise zu einer Steuererstattung von etwa 43.100 € je angelegter 100.000 € führen.

Parallel dazu führte der Gesetzgeber allerdings durch ein am 30. Dezember 2005 verkündetes Gesetz den neuen § 15b EStG ein, der diese Verrechnung mit anderen Einkünften ausschließt und lediglich die Verrechnung des Verlustes mit zukünftigen Gewinnen aus der nämlichen Kommanditbeteiligung zulässt. § 15b EStG setzte der Gesetzgeber mit Wirkung zum Ablauf des 10. November 2005 (also des Vortags der Beitrittserklärung des Klägers) in Kraft (§ 52 Abs. 33a EStG). Als Folge dessen versagten die Finanzbehörden dem Kläger die erhoffte Steuererstattung im Jahre 2005.

Der 3. Senat hat die Klage unter Hinweis darauf abgewiesen, dass derartige Einschränkungen des sofortigen Verlustausgleichs grundsätzlich nicht zu beanstanden sind, solange die Verluste überhaupt zumindest zu einem späteren Zeitpunkt steuerlich berücksichtigt werden. Auch die rückwirkende Anwendung des § 15b EStG auf die Beteiligung des Klägers hält der Senat für zulässig, weil das Vertrauen des Klägers in die frühere Rechtslage nicht mehr schutzwürdig war. Denn der Kläger war bereits im Beteiligungsprospekt auf die Möglichkeit einer Gesetzesverschärfung hingewiesen worden.

Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Regierungswechsel zur Großen Koalition wurde die geplante Einführung des § 15b EStG Anfang November 2005 zudem in mehreren Presseberichten diskutiert. Die konkreten Umstände des Beitritts legten es für den Senat schließlich nahe, dass der Kläger versucht hatte, diesen Änderungsplänen gerade noch zuvorzukommen. Durch den vorgezogenen Anwendungsstichtag habe der Gesetzgeber einen solchen negativen Ankündigungseffekt vermeiden wollen. Dies ist nach Auffassung des Gerichts bei Steuerstundungsmodellen, die betriebswirtschaftlich nicht sinnvolle Investitionen zum Gegenstand haben, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden..

Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts ist unter dem Az.: IV R 40/11 Revision zum BFH eingelegt worden

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