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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.07.2011
Aktenzeichen: VI R 7/10

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.11.2009
Aktenzeichen: 5 K 193/08

Schlagzeile:

Kosten für Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein

Schlagworte:

Abitur, Abzugsverbot, Ausbildung, Berufsausbildung, Erstausbildung, Erststudium, Medizinstudium, Sonderausgaben, Systemwechsel, Verlustvortrag, Vorab entstandene Werbungskosten, Vorweggenommene WerbungskostenWerbungskosten

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Werbungskostenabzug für Aufwendungen eines Erststudiums - Systematisches Zusammenwirken der §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 EStG - Anforderungen an einen grundlegenden Systemwechsel im Einkommensteuerrecht - Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium können auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein (Fortentwicklung der Rechtsprechung zu Senatsurteil vom 20. Juli 2006 VI R 26/05, BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764).

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 28. Juli 2011 (Aktenzeichen VI R 38/10 und VI R 7/10) entschieden, dass das seit 2004 geltende Abzugsverbot für Kosten eines Erststudiums und einer Erstausbildung der Abziehbarkeit beruflich veranlasster Kosten für eine Erstausbildung oder für ein Erststudium auch dann nicht entgegensteht, wenn der Steuerpflichtige diese Berufsausbildung unmittelbar im Anschluss an seine Schulausbildung aufgenommen hatte.

In dem vom BFH unter dem Aktenzeichen VI R 7/10 entschiedenen Fall hatte die Klägerin ihre Schulausbildung 2004 mit dem Abitur abgeschlossen und anschließend das Medizinstudium aufgenommen. Sie machte ihre Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte eine entsprechende Verlustfeststellung.

Das Finanzamt lehnte die beantragte Verlustfeststellung ab. Es berief sich dazu auf die ab 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die bestimme, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Dieser Auffassung folgte auch das Finanzgericht.

Die dagegen eingelegte Revision des Klägers war erfolgreich. Der BFH entschied, dass aus § 12 Nr. 5 EStG kein solches generelles Abzugsverbot folge. Denn § 12 Nr. 5 EStG regele ausdrücklich, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und vom Gesamtbetrag der Einkünfte nur insoweit nicht abgezogen werden dürften, als in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht etwas anderes bestimmt sei. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestimme jedoch etwas anderes. Denn danach greife der Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zur Anwendung kommt. In beiden Fällen seien aber die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die spätere Berufstätigkeit der Kläger veranlasst, so dass sie als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden müssten.

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