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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.06.2011
Aktenzeichen: I R 90/10

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.09.2010
Aktenzeichen: 12 K 12163/10

Schlagzeile:

Nachweis und Dokumentation der Investitionsabsicht beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

Schlagworte:

Dokumentation, Investitionsabsicht, Investitionsabzugsbetrag, Nachträgliche Inanspruchnahme, Schätzung

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabsicht und Dokumentationserfordernis - Nachträgliche Inanspruchnahme - "Benennung" i.S.d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG 2002 n.F.

1. Wird der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F.) mit der Steuererklärung des Abzugsjahres geltend gemacht, ist daraus auf eine Investitionsabsicht im Investitionszeitraum zu schließen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuererklärung erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid abgegeben wird.

2. Das Nachweiserfordernis des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG 2002 n.F. ist in zeitlicher Hinsicht nicht an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung gebunden. Bereits eingereichte Unterlagen können noch im Einspruchs- bzw. Klageverfahren vervollständigt werden.

Hintergrund: Der Gesetzeswortlaut sieht vor, dass das begünstigte Wirtschaftsgut "in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach" und unter Angabe des Investitionsvolumens benannt wird. Eine bestimmte Form der Benennung lässt sich daraus nicht ableiten. Die Benennung muss die Finanzbehörde allerdings in die Lage versetzen, die Identität von Investitionsziel ("das begünstigte Wirtschaftsgut") und Investitionsgut im Falle einer tatsächlich erfolgten Investition nachzuprüfen. Nach der allgemeinen Maßgabe des § 145 Abs. 2 AO, dass Aufzeichnungen so vorzunehmen sind, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird, kann es sich dabei um eine "Anlage zur steuerlichen Gewinnermittlung" handeln bzw. um entsprechende veranlagungszeitraumbezogene Listen bzw. formlose Anlagen. Ebenfalls muss aber eine Zusammenschau verschiedener Unterlagen ausreichen, wenn sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit (Rechtsgedanke aus § 145 Abs. 1 Satz 1 AO) eindeutig eine Entscheidung zu der Voraussetzung des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG 2002 n.F. ermöglicht.

Der Gesetzeswortlaut bindet das Nachweiserfordernis des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG 2002 n.F. nicht in zeitlicher Hinsicht an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung. Ist der Steuerpflichtige dem Nachweiserfordernis bei Abgabe der Steuererklärung nicht in ausreichendem Maße nachgekommen (wie im Streitfall durch das Einreichen des Kontenblatts, das allein die Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG 2002 nicht erfüllte), sind nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der Begünstigung erfüllt.

Das Gesetz schließt es aber nicht aus, dass der Steuerpflichtige - jedenfalls im Rechtsbehelfsverfahren zur ersten Veranlagung - eingereichte Unterlagen durch weitere, bei der Abgabe der Steuererklärung bereits vorhandene Nachweise ergänzt.

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