Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 18.07.2011 |
Aktenzeichen: | 11 V 1620/11 A € |
Schlagzeile: |
Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Schlagworte: |
Aussetzung der Vollziehung, Nachträgliche Schuldzinsen, Nachträgliche Werbungskosten, Schuldzinsen, Vermietung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Die Antragstellerin finanzierte eine von ihr erworbene Immobilie mit einem Bankkredit. Diesen konnte sie aus dem Erlös der Zwangsversteigerung der Immobilie nur zum Teil zurückzahlen. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der von der Antragstellerin in der Folge gezahlten Schuldzinsen als Werbungskosten –entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – ab.
Der 9. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hat im Rahmen eines Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt. Nach Auffassung des Senats bestehen ernstliche Zweifel, ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weiterhin nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, da der Bundesfinanzhof zwischenzeitlich die Revision in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren zugelassen hat und sowohl in der Literatur als auch von Richtern des Bundesfinanzhofs Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geäußert worden sind.