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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.06.2011
Aktenzeichen: VI R 36/10

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.08.2009
Aktenzeichen: 2 K 4031/06

Schlagzeile:

Keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Einsatz in verschiedenen Filialen

Schlagworte:

Auswärtstätigkeit, Dienstreise, Dienstwagen, Entfernungspauschale, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Firmenwagen, Geldwerter Vorteil, Home-Office, Lohnsteuer, Mittelpunkt, Regelmäßige Arbeitsstätte, Reisekosten, Verpflegung, Verpflegungsmehraufwendungen

Wichtig für:

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Auswärtstätigkeit bei Einsatz in verschiedenen Filialen - Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten

Ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist, übt eine Auswärtstätigkeit aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat.

Hintergrund: Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 9. Juni 2011 (Aktenzeichen: VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09) entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann und damit das steuerliche Reisekostenrecht vereinfacht. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), das "Aufsplitten" der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen sind damit künftig entbehrlich.

Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Hieran hält der VI. Senat des BFH jedoch nicht länger fest und begründet dies damit, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nur an einem Ort liegen könne, selbst wenn der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsuche.

In dem Verfahren VI R 36/07 hat der BFH deutlich gemacht, dass ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist, eine Auswärtstätigkeit (ohne regelmäßige Arbeitsstätte) ausübt, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten habe. Die Klägerin war als Distriktmanagerin für 15 Filialen einer Supermarktkette zuständig und suchte sämtliche Filialen zum Teil in regelmäßigen, aber auch unregelmäßigen Abständen immer wieder auf.

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