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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.04.2011
Aktenzeichen: VII R 5/10

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.04.2009
Aktenzeichen: 4 K 424/07

Schlagzeile:

Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung bei Vernichtung der von einem Prüfling zur Dokumentation des Prüfungsablaufs angefertigten Unterlagen durch die Prüfungsbehörde

Schlagworte:

Berufsrecht, Dokumentation, Rechtsschutz, Steuerberaterprüfung, Wiederholung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Behält die Prüfungsbehörde ein vom Prüfling angefertigtes Konzept für seinen mündlichen Vortrag und seine Mitschrift des Prüfungsablaufs ein und vernichtet diese vor Bestandskraft der Prüfungsentscheidung, kann der Prüfling Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung haben, sofern er glaubhaft macht, dass ihn die Vernichtung dieser Unterlagen in seinen Möglichkeiten, Rechtsschutz gegen die Bewertung seiner Leistungen zu erlangen, wesentlich beeinträchtigt.

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass grundsätzlich ein Anspruch eines Prüflings auf Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung dann besteht, wenn von ihm zur Dokumentation des Prüfungsablaufs angefertigte Unterlagen vor Bestandskraft der Prüfungsentscheidung von der Prüfungsbehörde vernichtet worden sind. Dazu muss der Prüfling allerdings glaubhaft machen, dass ihn dies in seinen Möglichkeiten zur Erlangung von Rechtsschutz gegen die Prüfungsentscheidung wesentlich beeinträchtigt.

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem die Prüfungsbehörde von dem Prüfling das Konzept für seinen mündlichen Kurzvortrag und ein von ihm über den weiteren Ablauf der mündlichen Prüfung angefertigtes Protokoll herausverlangt und dann vernichtet hatte. Der Prüfling sah dadurch seine Möglichkeiten beschnitten, im so genannten außergerichtlichen Überdenkungs- und im Klageverfahren Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen so detailliert vorzutragen, wie dies die Rechtsprechung verlangt.

Nach der Entscheidung des BFH müssen von der Prüfungsbehörde einbehaltene Unterlagen, die dem Prüfling behilflich sein können, ggf. die Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen anzugreifen, bis zur Bestandskraft der Prüfungsentscheidung aufbewahrt werden. Das verlange das Gebot der Verfahrensfairness, weil der Prüfling die – gerichtlich grundsätzlich nur in engem Rahmen überprüfbare – Bewertung seiner Leistungen erfolgversprechend nur angreifen kann, wenn er substantiierte Angaben zum Prüfungsverlauf machen kann. Dafür seien solche Unterlagen in der Regel hilfreich oder sogar unverzichtbar. Der Prüfling müsse allerdings zumindest glaubhaft machen, dass er für die Substantiierung seiner Einwendungen die Unterlagen tatsächlich benötigt, sein Erinnerungsvermögen also hierfür nicht ausreicht. Daher könne der Prüfling trotz Vernichtung solcher Unterlagen keinen Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung erheben, wenn auszuschließen ist, dass ihn die Kenntnis der Unterlagen in die Lage versetzen könnte, weitere erfolgversprechende Einwendungen gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen vorzutragen.

Ob dies im Streitfall anzunehmen ist, muss vom Finanzgericht (FG) geprüft und entschieden werden, weil es sich um eine der Beurteilung des BFH als Revisionsgericht grundsätzlich nicht zugängliche Frage der tatsächlichen Bewertung handelt. Der BFH hat die Sache daher an das FG zurückverwiesen.

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