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Quelle:

Finanzgericht Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.06.2011
Aktenzeichen: 3 K 12/11

Schlagzeile:

Grunderwerbsteuer bei Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags bei einem Wechsel auf der Veräußererseite

Schlagworte:

Aufhebung, Grunderwerbsteuer, Grundstückskaufvertrag, Kaufvertrag, Rückgängigmachung, Vertragsübernahme, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin zweimal Grunderwerbsteuer fest. Die Klägerin hatte ein Grundstück erworben, bei dem es sich um die Teilfläche eines größeren Grundstücks handelte, das der Eigentümer zunächst ungeteilt an Frau A. verkauft hatte, die die noch nicht vermessene Teilfläche sodann an die Klägerin weiterveräußerte. Als der Kaufpreis erst mit einiger Verzögerung bereit stand, war das Grundstück bereits geteilt worden. Die Beteiligten hoben nunmehr die geschlossenen Kaufverträge wieder auf und die Klägerin erwarb ihren Grundstücksteil nunmehr unmittelbar vom Verkäufer, wobei Aufhebung und Neuabschluss der Verträge mittels aufschiebender Bedingungen miteinander verknüpft wurden.

Den Antrag der Klägerin, wegen der Aufhebung des ersten Kaufvertrags den entsprechenden Steuerbescheid gemäß § 16 GrEStG aufzuheben, lehnte das Finanzamt ab. Der Erwerbsvorgang sei in grunderwerbsteuerlicher Hinsicht nicht rückgängig gemacht worden, sondern die Klägerin habe das Grundstück – nunmehr vom Eigentümer – erworben.

In seinem Urteil hatte das Gericht zunächst die rechtzeitige Anfechtung des Ablehnungsbescheides festzustellen. Ein Schreiben der Klägerin, in dem sie gegenüber der Steuerkasse innerhalb der Einspruchsfrist die Zahlung der Grunderwerbsteuer unter Hinweis auf die Vertragsaufhebung abgelehnt hatte, legte der 3. Senat unter Berücksichtigung der rechtlichen Komplexität des Verfahrens als Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des Grundsteuerbescheids aus. Da von der Steuerkasse die fristgerechte Weiterleitung habe erwartet werden können, sei der verspätete Eingang dieses Schreibens beim Beklagten nicht von der Klägerin verschuldet und der Einspruch somit unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig erfolgt.

Die Klage hatte auch in der Sache Erfolg. § 16 GrEStG kommt zwar bei einer bloßen Vertragsübernahme nicht in Betracht, sondern setzt voraus, dass mit der zivilrechtlichen Aufhebung des Vertrags auch sein wirtschaftliches Ergebnis wieder beseitigt wird und die Parteien sich so stellen, als wäre er gar nicht erst zustande gekommen. Für den vorliegenden Fall stellte der 3. Senat fest, dass die Parteien nach Beratung durch den Notar bewusst und ausdrücklich den Weg der Aufhebung des bisherigen Kaufvertrages und den Abschluss eines neuen Vertrages mit einem anderen Vertragspartner gewählt hätten; eine solche Vereinbarung sei regelmäßig nicht als Vertragsübernahme auszulegen. Auch sei der Erwerbsvorgang tatsächlich rückgängig gemacht worden, denn die Klägerin habe keine Rechte aus dem ursprünglichen Vertrag behalten. Dass der Aufhebungsvertrag unter aufschiebender Bedingung geschlossen worden sei und die Klägerin gleichzeitig mit der Aufhebung einen neuen Übereignungsanspruch erworben habe, sei unerheblich. Der Fall der Klägerin unterscheidet sich wesentlich von dem der Frau A, die ebenfalls, aber erfolglos gegen ihren Grunderwerbsteuerbescheid angegangen war. Denn Frau A. hatte ihre Rechtsposition über die Aufhebung des Kaufvertrages hinaus genutzt, um – im eigenen wirtschaftlichen Interesse – der Klägerin das Eigentum an dem Grundstück zu verschaffen.

Das Verfahren ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 42/11 anhängig (Aufnahme in die Datenbank am 19.8.2011). In der Datenbank des BFH sind folgende Informationen gespeichert:

Rückgängigmachung Grundstückskaufvertrag:
Sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zur Rückgängigmachung des Kaufvertrags nicht erfüllt, weil aufgrund der Weiterveräußerung des Grundstücks die an den Kaufverträgen beteiligten Personen ihre ursprüngliche Rechtsposition nicht wiedererlangt haben?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
GrEStG § 16 Abs 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 21.6.2011 (3 K 12/11)

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