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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.08.2011
Aktenzeichen: III R 48/08

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.04.2008
Aktenzeichen: 6 K 3889/05 E

Schlagzeile:

Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes bei der Berechnung des Kindergeld-Grenzbetrags

Schlagworte:

Bedürftigkeit, Familienleistungsausgleich, Kindergeld, Kindergeld-Grenzbetrag, Mangelfall, Unterhalt

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

Einkünfte mindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an dessen Ehegatten und an dessen eigenes Kind – Zweck des Familienleistungsausgleichs – Unterhaltslastquoten der Eltern – Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG – Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers

Bei der Jahresgrenzbetragsberechnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG können Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an dessen Ehegatten nicht, solche an dessen eigenes Kind im Grundsatz allenfalls in hälftiger Höhe Einkünfte mindernd berücksichtigt werden.

Hintergrund: Ein über 18 Jahre altes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird u.a. dann steuerlich berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge einen bestimmten Grenzbetrag im Kalenderjahr (2011: 8.004 €) nicht übersteigen.

Nach der Rechtsprechung des BFH haben jedoch die Eltern eines verheirateten Kindes für dieses grundsätzlich keinen Anspruch auf die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG mehr, weil mit der Eheschließung des Kindes nicht mehr die Eltern vorrangig, sondern der Ehegatte des Kindes zu seinem Unterhalt verpflichtet ist. Anders liegt der Fall nur, wenn das Einkommen des Ehepartners so gering ist, dass er zum (vollständigen) Unterhalt nicht in der Lage ist, das Kind ebenfalls nicht über ausreichende eigene Einkünfte und Bezüge verfügt und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen. Ein solcher sog. Mangelfall ist anzunehmen, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschreiten.

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