Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 05.09.2011 |
Aktenzeichen: | 1 V 2325/11 A(E) |
Schlagzeile: |
Zweifel an der Besteuerung von Erstattungszinsen
Schlagworte: |
Aussetzung der Vollziehung, Erstattungszinsen, Kapitaleinkünfte, Rechtsstaatsprinzip, Rückwirkungsverbot, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) als Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010.
Hintergrund: Nach Auffassung des 1. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf sprechen gewichtige Gründe sowohl für als auch gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zinsbescheids und die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung. Bereits diese unsichere Rechtslage rechtfertige die Aussetzung der Vollziehung.
Im Einzelnen führt der Senat aus: Zwar sei die gesetzliche Neuregelung auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anzuwenden. Dagegen spreche allerdings, dass der Bundesfinanzhof bei Erstattungszinsen für die in § 12 Nr. 3 EStG genannten Steuern der Auffassung sei, dass diese ebenso wie die Steuererstattungen dem Steuerpflichtigen nicht im Rahmen einer der steuerbaren Einkunftsarten zufließen würden. Darüber hinaus könne nicht ausgeschlossen werden, dass die gesetzliche Neuregelung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes folgende Rückwirkungsverbot verstoße. Eine abschließende Entscheidung über diese Fragen sei im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung nicht möglich.
Der Senat hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.